Gothaer erleidet mit Riester-Rente Niederlage gegen BdV

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Auch diese hohen Kosten sind nach Ansicht des BdV gar nicht zulässig. Der Verband verweist auf ein höchstrichterliches Urteil des Oberlandesgerichtes Köln (OLG). Darin erklärten es die Richter für unzulässig, neben der Zillmerung in Höhe von 25 Promille (nach der DeckRV) weitere Abschlusskosten zu berechnen.

Darüber hinaus erklärten es die Kölner Richter für rechtswidrig, zweierlei Abschlusskosten für Lebens- und Rentenversicherungen anzusetzen (Az. 20 U 201/15). Die Gothaer kombiniere aber auf ähnliche Weise zweierlei Kostenformen, kritisiert der BdV. Vorstandssprecher Kleinlein kommentiert: „Es grenzt an Betrug, dass bei den mit Steuermitteln finanzierten Riester-Renten aufsichtsrechtswidrig überhöhte Kosten angesetzt und diese dann durch falsche Darstellungen rechnerisch nicht nachvollziehbar ausgewiesen werden“, so der streitbare Aktuar.

"Einseitige Darstellung der Kosten"

Zumindest den Vorwurf überhöhter Kosten weist die Sprecherin der Gothaer zurück. Dem Versicherungsboten schreibt sie in einer Stellungnahme:

"Die vom Bund der Versicherten kritisierte Höhe der Abschlusskosten von 160 Promille basieren auf einer einseitigen Darstellung der Kostenermittlung des BdV. Tatsächlich berechnen wir von den Beiträgen und Zulagen unserer Kunden 25 Promille Abschlusskosten, allerdings fallen zusätzliche Abschlusskosten abhängig von der Performance der zugrunde liegenden Kapitalanlage an. Eine sehr gute Fondsperformance führt daher zu höheren Abschlusskosten, aber eben auch zu deutlich höheren Leistungen für den Kunden", so die Gothaer-Sprecherin.

Gegenstand des Urteils sei übrigens gar nicht die Höhe der Abschlusskosten gewesen, berichtet die Sprecherin weiter, sondern "ausschließlich die Verteilung der Abschlusskosten über die Laufzeit". Auch deshalb prüft der Versicherer die Erfolgschancen einer Berufung.

Der Bund der Versicherten fordert nun eine strengere Aufsicht durch die Behörden. Nach Einschätzung des Verbandes hätte das zuständige Bundeszentralamt für Steuern den Tarif gar nicht als förderfähigen Riestervertrag einstufen dürfen. Hier wolle man fragen, wie es dazu kommen konnte.