Anzeigepflichtverletzung: Makler haftet nicht für falsche Angaben des Kunden

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Ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az. 11 U 94/18) zeigt: Ist für einen Versicherungsmakler nicht erkennbar, dass ein Kunde Gesundheitsfragen des Versicherungsantrags unvollständig oder falsch beantwortet, haftet der Makler auch nicht mit Schadenersatz gegenüber dem Kunden. Die Überprüfung von Arztbriefen hingegen wird vom Makler nicht verlangt. Eine Presseerklärung des Oberlandesgerichts Braunschweig machte das Urteil nun bekannt.

Antwortet ein Versicherungsnehmer nicht nach bestem Kenntnisstand auf die Gesundheitsfragen eines Antrags für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, drohen ernste Folgen. So darf der Versicherer in diesen Fällen den Vertrag abändern oder vom Vertrag zurücktreten – im schlimmsten Fall verliert der Versicherungsnehmer trotz langjähriger Zahlungen den Versicherungsschutz und damit den Anspruch auf Leistungen. Das wurde im konkreten Fall einem Postboten in Niedersachsen zum Verhängnis, der es mit den Gesundheitsfragen nicht sehr genau genommen hatte.

Mann klagte gegen Makler statt Versicherer

Der Mann hatte zwar in seinem Versicherungsantrag auf die Fragen nach seiner Gesundheit Rückenbeschwerden angegeben, nicht jedoch, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen ist. Deswegen trat der Versicherer vom Berufsunfähigkeits-Vertrag zurück. Der Postbote versuchte nun, gegenüber seinem Makler Schadenersatz geltend zu machen … und scheiterte nach einer Berufung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig.

Der Grund: Dem Makler war nicht ersichtlich, dass der Kunde Angaben vorenthielt. Zumal der Makler den Kunden auch auf die Pflicht hingewiesen hatte, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Unter diesen Bedingungen steht dem Kunden auch kein Schadenersatz zu.

Makler war nicht in der Pflicht, einen Arztbrief zu überprüfen

Das Gericht ließ sich auch nicht auf die Argumentation des Klägers ein, der Makler hätte die Gesundheitsangaben auf Vollständigkeit überprüfen müssen. So ist es zum Beispiel nicht Pflicht des Maklers, einen zur Weiterleitung an die Versicherung ausgehändigten Arztbrief zu überprüfen (wie die Klägerseite aber fordern wollte). Makler müssen somit nicht fürchten, demnächst auch noch als medizinische Gutachter in die Haftungspflicht genommen zu werden.

Die Pressemitteilung zu dem Fall kann auf den Seiten des Oberlandesgerichts Braunschweig abgerufen werden.