VersVermV: Wie müssen sich Gewerbetreibende nun weiterbilden?

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Um die Teilnahme und auch den Erfolg der Weiterbildungen sicherzustellen, werden jedoch nicht allein die Anbieter einer Maßnahme, sondern auch die Gewerbetreibenden in die Nachweis-Pflicht genommen. So müssen die Gewerbetreibenden Nachweise und Unterlagen „auf einen dauerhaften Datenträger“ für fünf Jahre vorhalten und in ihren Geschäftsräumen aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt übrigens nicht nach Absolvierung der Weiterbildung, sondern nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung stattfand. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Kontrollen zur Weiterbildungspflicht: Stichproben möglich

Der Anmerkungsteil der Verordnung erwähnt: Zuständige Behörden können über Stichproben die Einhaltung der Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -Berater kontrollieren. Bei gebundenen Vermittlern werden zudem die Versicherungsunternehmen besonders in die Pflicht genommen, eine Gewähr für die Qualifikation ihrer Vermittler zu übernehmen. Haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen werden durch ein Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gesondert zu Maßnahmen angehalten.

Zudem schreibt nun § 7 Absatz 3 der Verordnung fest: die zuständige Industrie- und Handelskammer kann von einem Gewerbetreibenden eine unentgeltliche schriftliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht anfordern. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung, kann die Industrie- und Handelskammer ihrem Verdacht prüfend nachgehen. Sollte der Aufgeforderte aber die Erklärung schuldig bleiben, wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet.