Bundeskabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen für 2019

Quelle: image4you/Pixabay

Das Bundeskabinett hat die Rechengrößen zur Sozialversicherung für das kommende Jahr festgelegt. Damit steigen auch 2019 die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ebenso angehoben wird die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Bereits im September waren die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 veröffentlicht worden. Der Entwurf wird in der Regel für das kommende Jahr vom Bundeskabinett durchgewunken - so auch in diesem Jahr.

Damit steigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 59.400 Euro in diesem Jahr auf künftig 60.750 Euro. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden von derzeit 4.425 Euro auf 4.537,50 Euro im Monat angehoben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Dadurch ergibt sich eine jährliche BBG in Höhe von 54.450 Euro.

Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Die BBG West wird 2019 auf 6.700 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 80.400 Euro. In Ostdeutschland gilt 2019 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.150 Euro beziehungsweise jährlich 73.800 Euro.

Darüber hinaus steigen auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Während der Eckwert im Westen von monatlich 3.045 Euro auf 3.115 Euro wächst, wird der Wert im Osten der Republik um 122 Euro auf dann 2.817 Euro angehoben.