Finanzanlagenvermittler müssen Provisionsverbot fürchten

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Finanzanlagenvermittlern nach § 34f droht ein faktisches Provisionsverbot "durch die Hintertür“, wenn eine besonders strenge Auslegung einer MiFID II-Vorschrift in die neue Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV) aufgenommen wird. Davor warnt aktuell Rechtsanwalt Norman Wirth. Die Konsequenzen wären bitter: auch viele Versicherungsmakler, die zu Finanzprodukten beraten, müssten dann Einkommenseinbußen befürchten.

Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des Bundesverbandes für Finanzdienstleistungen (AfW), warnt aktuell vor einem drohenden Provisionsverbot für 34f-Finanzanlagenvermittler. Entsprechende Hinweise, dass ein solches Verbot kommen soll, gebe es von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Aufsichtsbehörde habe - für alle Branchenteilnehmer vollkommend überraschend - ab 03.01.2018 ein Gewinnerzielungsverbot für Wertpapierdienstleistungsunternehmen statuiert, das auch in die neue Vermittlerverordnung übergehen könnte, berichtet Wirth gegenüber dem Versicherungsboten.

Ausgangspunkt: Strenge Interpretation von MiFID II

Wirth beruft sich auf eine Informationsveranstaltung der Aufsichtsbehörde zur MiFID-II-Umsetzung vom 27.10.2017, bei der auch die neuen Regeln zu Zuwendungen wie eben Provisionen thematisiert wurden. Dabei habe die BaFin eine sehr strenge Sicht dazu vertreten, wie Provisionen künftig verwendet werden dürfen.

Demnach wäre es faktisch nicht mehr erlaubt, provisionsbasierte Wertpapierdienstleistungen mit Gewinnabsicht anzubieten. Vielmehr seien Zuwendungen, „sofern sie nicht an den Kunden ausgekehrt werden, vollständig für Qualitätsverbesserungen für den Kunden zu verwenden“, argumentiert die BaFin. Grundlage ist eine überaus strikte Auslegung der neuen Verordnung für Wertpapiersdienstleister durch die Finanzaufsicht (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpDVerOV).

Diese Auffassung, welche die BaFin im BaFin-Journal 11/2017 (S. 37) nochmals bekräftigt hat, beruhe jedoch auf einer fehlerhaften Interpretation der zugrunde liegenden Vorschriften und verstoße zudem gegen Verfassungsrecht, argumentiert der AfW in einem Positionspapier. Laut Vorschrift sei eine Zuwendung dann im Sinne der Qualitätsverbesserung zulässig, wenn diese „nicht unmittelbar dem annehmenden oder gewährenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dessen Gesellschaftern oder Beschäftigten zugutekommt, ohne zugleich einen konkreten Vorteil für den jeweiligen Kunden darzustellen“.

Hier macht ein kleines Wörtchen den Unterschied, um der BaFin eine Fehlinterpretation unterstellen zu können. Das Wort „ zugleich“ bedeute nämlich, dass Gewinnanteile abgeschöpft werden dürfen - aber ein anderer Teil eben auch genutzt werden müsse, die Qualität des Kunden zu verbessern, gibt nun der Vermittlerverband zu bedenken. Die BaFin interpretiere das schlicht falsch: im Sinne eines gänzlichen Verbotes von Gewinnen in der Finanzvermittlung.

„Dieses Gewinnerzielungsverbot widerspricht aus unserer Sicht nicht nur einer marktwirtschaftlichen Orientierung, es könnten auch Wertpapierdienstleistungen auf Provisionsbasis nicht mehr wirtschaftlich erbracht werden. Solche Geschäftsmodelle würden „erdrosselt“. Für ein faktisches Verbot von Wertpapierdienstleistungen auf Provisionsbasis konnten wir bisher keinen politischen Willen erkennen“, positioniert sich Wirth gegenüber dem Versicherungsboten.

Vorschrift auch auf 34f-Vermittler ausgeweitet?

Aktuell gilt die oben beschriebene Regel noch nicht für ungebundene Finanzanlagenvermittler, da die Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV) nicht in das in das neue Regelwerk nach MiFID II aufgenommen wurde. Für 34f-Vermittler gilt weiterhin der alte Rechtsrahmen. Aber auch die Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung soll überarbeitet werden. Ein Entwurf für die neuen Vorschriften wird in den kommenden Wochen erwartet.

Hier befürchtet Wirth, dass dann ein Provisionsverbot auch für freie Vermittler durchgesetzt werden soll, quasi still und heimlich durch die Hintertüre. Die BaFin habe schon durchblicken lassen, dass sie das Gewinnerzielungsverbot auch für 34f-Vermittler relevant halte. Mit bitteren Konsequenzen: Vielen Versicherungsmaklern, die auch zu Geldanlagen beraten, könnten die Hälfte der Einnahmen wegbrechen. Damit müssten sie um ihre Existenz fürchten, weil ohnehin zwei Drittel der Maklerbüros einen jährlichen Gewinn von weniger als 50.000 Euro vor Steuern erzielen (der Versicherungsbote berichtete).

"Es steht noch immer die Frage im Raum, ob diese Fehlinterpretation auch auf den unabhängigen Vertrieb mit Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung durchgegeben wird. Die neue FinVermV lässt weiter auf sich warten und damit auch Klarheit in diesem Punkt", sagte Wirth dem Versicherungsboten.