Neu ist zudem, dass die Wertpapierdienstleister ein sogenanntes Verwendungsverzeichnis einrichten müssen, welches das Zuwendungsverzeichnis ergänzt. Der Zweck ist hier ein etwas anderer: Es soll aufgeführt werden, "wie die erhaltenen oder gewährten Zuwendungen die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern", heißt es in dem BaFin-Rundschreiben. Verpflichtet, ein solches Verzeichnis einzurichten, sind alle von MiFID betroffenen Unternehmen, die Zuwendungen annehmen, behalten oder gewähren. Dabei ist getrennt auszuweisen, welche Zuwendungen eingenommen wurden - und welche der Finanzdienstleister selbst auskehrt.
Zudem werden die Finanzinstitute zu Prognosen verpflichtet, wie erhaltene und ausgekehrte Provisionen die Qualität der Anlageberatung im kommenden Geschäftsjahr verbessern sollen. Anders als bei den fortlaufend zu führenden Verzeichnissen kann dies mittels Schätzungen erfolgen. In der Summe müssen Finanzdienstleister nun deutlicher ausweisen, weshalb sie überhaupt Zuwendungen wie Provisionen zahlen - und ob dies dem Kunden nützt.
Ebenfalls genauer definiert wird mit dem Rundschreiben, wie Banken die Zielmärkte für ihre Finanzprodukte definieren müssen. Auch dazu sind die Geldhäuser verpflichtet, um zu verhindern, dass Verbrauchern unpassende Geldanlagen aufgeschwatzt werden. Die neue Pflicht beinhaltet eine Analyse des Kundenstammes. “Zu diesem Zweck sind alle Informationen heranzuziehen, die aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zur Verfügung stehen und für die Zielmarktbestimmung als nützlich anzusehen sind”, heißt es nun zur Definition der Zielmärkte.