Bewertungsreserven - Lebensversicherer erhalten Rückenwind durch Bundesverfassungsgericht

Quelle: NaturalPastels@Pixabay.com

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut bestätigt, dass Lebensversicherer die Bewertungsreserven knapp halten dürfen. Die Richter wiesen damit die Beschwerde eines Rentners ab, der höhere Schlusszahlungen von der Allianz verlangt hatte und dabei von der Verbraucherorganisation Bund der Versicherten (BdV) vertreten wurde. Das berichtet das Wirtschaftsmagazin „Euro am Sonntag“ in seiner Ausgabe vom 22. Juli 2017.

Erneut Bewertungsreserven Streitgegenstand

Der Beschluss bezog sich auf kapitalbildende Lebensversicherungen, die zwischen 2008 und 2014 zur Auszahlung kamen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes müssen Lebensversicherer in dieser Zeit ihre Kunden angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis beteiligen. Konkret ging es erneut um die Frage, in welchem Umfang Bewertungsreserven von den Versicherern gekürzt werden dürfen: Bewertungsreserven entstehen dann, wenn eine Kapitalanlage am Markt mehr wert ist als der Wert, mit dem die Kapitalanlage ausgewiesen wurde.

Die Gesamtverzinsung setzt sich in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus der laufenden Verzinsung, dem erfolgsabhängigen Schlussüberschuss sowie einem Sockelbeitrag an den Bewertungsreserven zusammen. Hier hatte der Bund der Versicherten als Beschwerdeführer argumentiert, die Allianz hätte zu Unrecht den Sockelbeitrag in die Überschussbeteiligung eingerechnet und deshalb den Schlussüberschuss gekürzt. Der Kunde bestand darauf, dass ihm die Allianz 656,88 Euro gesondert auszahlen solle.

Das Bundesverfassungsgericht aber wies die Beschwerde ab und betonte, dass es rechtens sei, wenn ein höherer Anteil an den Bewertungsreserven auch die Auszahlung einer niedrigeren Beteiligung an den Schlussüberschüssen zur Folge habe. Mit anderen Worten: Der Versicherer darf kürzen.

Allianz darf Schlussüberschuss kürzen

Der Beschwerdeführer unterscheide nicht hinreichend zwischen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve einerseits und ihrer Auszahlung andererseits, heißt es im Urteilstext. Die Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven seien Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung im Sinne von § 153 VVG und würden in gleicher Weise finanziert, führte das Gericht in der Begründung aus. Da es sich um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung handele, habe ein höherer Anteil der Bewertungsreserven zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge (Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15).

Mit Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) 2015 dürfen Lebensversicherer die Bewertungsreserven im Extremfall komplett einstreichen. Auch dagegen hat der Bund der Versicherten (BdV) in einem Rechtsstreit gegen die Ergo geklagt und in zweiter Instanz eine Niederlage erlitten. Ein Urteil vor dem Bundesgerichtshof steht noch aus (der Versicherungsbote berichtete).

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