Ein Lebensversicherer ist grundsätzlich nur für sein Produkt verantwortlich. Wie es vermittelt wird, das obliegt dem entsprechend haftenden Vermittler. Ist dieser als Versicherungsmakler im Lager der Kunden zu verorten und macht einen Fehler, dann muss der Kunde den Makler in Anspruch nehmen. Der Versicherer hat einen falschen Rat des Vermittlers nicht zu vertreten, urteilt der Bundesgerichtshof.
Ein Kunde hatte sein Geld in Fonds eines Aufkäufers amerikanischer Lebensversicherungs-Policen investiert, der schwer erkrankten Menschen ihre Verträge zu Lebzeiten abgekauft und mit einem Abschlag auf die Todesfallsumme ausgezahlt hatte. Diese Policen waren als Kapitalanlege wiederum in einen Mantel bei einem liechtensteinischen Lebensversicherer gepackt. Dieses Konstrukt hatte der Anleger gekauft und mit seiner Anlage rund 35.000 Euro Verluste eingefahren.
Makler steht nicht im Lager des Versicherers
Wegen dieses Schadens verklagte der Anleger daraufhin den Versicherer in Liechtenstein und begründete dies vor Gericht damit, der Versicherer habe ihn nicht ausreichend über die Risiken des Produktes aufgeklärt. Tatsächlich ist der Vermittler laut Bundesgerichtshof (BGH) dafür zuständig, den Kunden im Hinblick auf die Eignung des Produktes zu beraten. Und da in dem entschiedenen Fall der Versicherungsmakler „nicht im Lager der Beklagten (des Versicherers, Anm. d. Red.) stand“, hat der Versicherer als Produktbetreiber ein Fehlverhalten des Vermittlers nicht zu vertreten (Az.: IV ZR 437/15).
Da der Kunde gegen den Versicherer klagte, nicht gegen den Vermittler, hatte der BGH ein eventuelles Fehlverhalten des Maklers nicht zu prüfen (letzterer trat vor Gericht als Zeuge auf). Anders wäre dies gewesen, hätte der Kunde den Makler in Anspruch genommen und dessen Tun oder Unterlassen vor Gericht klären lassen. In der Sache sah der klagende Kunde schlecht aus, weil er den Versicherer für einen Verlust in Anspruch nehmen wollte, der sich erst sechs Jahre nach Kauf der Police abzeichnete.
Die von dem Kunden im Jahr 2004 gekaufte Police enthielt US-Todesfallrisiken (Fonds), bei denen der Anleger dann profitiert, wenn die dort versicherten Kunden früher versterben als kalkuliert. Das Gegenteil war der Fall, weswegen der liechtensteinische Versicherer (die am BGH beklagte Partei) den Wert des US-Fonds im Jahr 2010, sechs Jahre nach Kauf des klagenden Kunden, abwertete. Ob der Versicherer andere, vor dem BGH nicht verhandelte, Pflichten vernachlässigt hat, das muss nun die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, neu prüfen.