Lebensversicher rät zur vorzeitigen Kündigung hochverzinster Verträge

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Die Neue Leben Lebensversicherung versucht offenbar, Kunden zur vorzeitigen Kündigung hochverzinster Altverträge zu überreden. Das berichten die für Versicherungen zuständigen „Markwächter Finanzen“, die bei der Verbraucherzentrale Hamburg angesiedelt sind. Nach Einschätzung der Marktwächter handelt es sich keineswegs um einen Einzelfall - sie mahnen Verbraucher zur Wachsamkeit.

Die Neue Leben Lebensversicherung AG, ein Versicherer der Talanx Gruppe, will offenbar hochverzinste Altverträge von Renten- und Lebensversicherungen umdecken und sich so teurer Kunden entledigen. Dies berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg in einer aktuellen Pressemeldung. So habe der Hamburger Versicherer rund 30.000 Kunden angeschrieben und in dem Brief zu einer vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung aufgefordert.

Laut Pressemeldung liegt der Verbraucherzentrale ein scheinbar fürsorgliches Schreiben der Neue Leben an eine langjährige Kundin vor. In dem Brief empfiehlt der Versicherer, das angesparte Guthaben vorzeitig und ohne Storno auszahlen zu lassen, da sich „ihre finanziellen Wünsche“ vielleicht geändert hätten. Das Problem: solche vorzeitigen Kündigungen gehen oft mit Nachteilen für Verbraucher einher. Besonders dann, wenn es sich um hochverzinste Altverträge handelt. Ein Formular für die Auszahlung habe der Versicherer gleich beigefügt.

Verbraucherin soll Altvertrag mit vier Prozent Garantiezins kündigen

Der Versicherungsvertrag, der in diesem Fall aufgelöst werden soll, ist 20 Jahre alt und verspricht einen Garantiezins von vier Prozent, der auf den Sparanteil der Versicherung gezahlt wird – mindestens. Hinzu kommt eine Beteiligung an den Überschüssen. Noch elf Jahre müsste die Neue Leben die hohen Zinsen weiterzahlen, wenn die Verbraucherin ihren Vertrag nicht kündigt. Die Vertriebs- und Abschlusskosten wurden dank Zillmerung bereits in den ersten fünf Jahren abgegolten.

Laut eigenen Angaben hat die Neue Leben 2016 rund 30.000 Kunden angeschrieben. Betroffen seien ausschließlich Verbraucher, die vor dem Jahr 2005 eine kapitalbildende oder fondsgebundene Police abgeschlossen hätten. Nach 12 Jahren Laufzeit könnten sie sich den angesparten Betrag steuerfrei auszahlen lassen. Hier liegt der Verdacht nahe, dass die Lebensversicherungen nun in neue und weniger günstige Spar-Verträge umgedeckt werden sollen.

Kein Einzelfall? Unliebsame Altverträge

Nach Einschätzung der Marktwächter Finanzen handle es sich nicht um einen Einzelfall – auch andere Versicherer könnten versuchen, sich per Kunden-Anschreiben von hochverzinsten Altverträgen zu trennen. So hätten auch die Talanx-Töchter HDI und Targo entsprechende Schreiben verschickt.

Im aktuellen Niedrigzins haben es die Versicherer schwer, die hohen Garantien zu erwirtschaften, die sie früher ihren Kunden versprochen haben. Wer zwischen 1994 und 1999 eine Lebensversicherung abschloss, erhielt noch einen Garantiezins von vier Prozent zugesichert. Kein Vergleich zu heutigen Zeiten: im kommenden Jahr soll der Höchstrechnungszins auf 0,9 Prozent absinken. Umso verständlicher ist der Wunsch der Versicherer, sich von der Last der Altverträge zu befreien.

Zusätzlich müssen die Garantien der Altverträge mit viel Eigenkapital unterlegt werden, so schreibt es der Gesetzgeber seit 2011 vor - auch dies ist den Anbietern ein Dorn im Auge. Wer von anderen Versicherern ein ähnliches Schreiben erhielt, wird gebeten, es an die Finanzmarktwächter zu schicken (unter der Mailadresse: fmw@vzhh.de).

Mit einem Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) 2013 die Rechte von Kunden gestärkt. Demnach ist ein Versicherungsvermittler verpflichtet, den Verbraucher bei einem Vertragswechsel „insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung“ hinzuweisen, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Wichtig: Aus der Dokumentation des Beratungsgespräches muss ersichtlich sein, dass der Vermittler tatsächlich über mögliche Nachteile eines Vertragswechsels aufgeklärt hat (Urteil vom 13. November 2013, Az. III ZR 544/13).

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg / Marktwächter Finanzen