Lebensversicherung: BGH entscheidet gegen Rückabwicklung

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Lebensversicherung - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil gegen die Rückabwicklung einer Lebensversicherung entschieden. Im betroffenen Fall hatte eine Klägerin ein Darlehen mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelt. Doch dabei handele es sich nicht um ein sogenanntes verbundenes Rechtsgeschäft, erklärten die Richter.

Die Klägerin hatte im Oktober 2002 mit einer Bank einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen, das am Ende der Laufzeit über eine daneben abgeschlossene Lebensversicherung getilgt werden sollte. Die Rechte aus der Lebensversicherung trat die Klägerin zur Sicherheit an die Bank ab.

Lebensversicherung zur Tilgung des Darlehens abgeschlossen

2011 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung, erklärte zugleich den Widerruf ihrer Vertragserklärung aus dem Versicherungsvertrag und forderte auch eine Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags.

Während bereits das Landgericht Stade der auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichteten Klage überwiegend stattgeben hatte und feststellte, dass der Bank aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sich der Darlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, liegt der Sachverhalt bei der gleichzeitig abgeschlossenen Lebensversicherung anders.

BGH lehnt Rückabwicklung der Lebensversicherung ab

Bereits das Oberlandesgericht hatte die Berufung hinsichtlich der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags zurückgewiesen und damit auch die Rückerstattung der geleisteten Lebensversicherungsprämien abgelehnt. Mit seinem aktuellen Urteil (AZ: XI ZR 406/13) hat der Bundesgerichtshof die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen und damit unterstrichen, dass an Darlehen gekoppelte Lebensversicherungen keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind. Auch handele es sich bei den Verträgen nicht um eine wirtschaftliche Einheit. Folglich müsse das kreditgebende Institut den LV-Vertrag nicht rückabwickeln.

Immer wieder werben Unternehmen mit der sogenannten Tilgungssausetzung. So übersteige die Verzinsung der Rentenversicherungen vielfach die aktuellen Darlehenszinsen. Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH berichtet aktuell in einer Pressemitteilung über die angeblichen Vorteil der Tilgungssausetzung.

Tilgungssausetzung...mit Zitronen gehandelt

Die laufende Verzinsung von Rentenversicherungen im Jahr 2015 betrage durchschnittlich 3,1 Prozent (Quelle: Assekurata) und dabei seien Schlussüberschussbeteiligung noch nicht eingerechnet. Derweil lägen die Darlehenszinsen für einen Immobilienkredit bei einer Zinsbindung von 15 Jahren aktuell bei 1,4 bis 2,0 Prozent. „Diese Zinslage macht die Tilgungssausetzung bereits ohne die zusätzlichen steuerlichen Vorteile zu einem lohnend Modell.“, formuliert IVFP recht blumig.

Doch diese Rechnung geht nicht auf, denn schließlich liegt der aktuelle Garantiezins nur bei 1,25 Prozent. Die Überschussbeteiligung darüber hinaus ist für die Zukunft völlig ungewiss, gewiss ist jedoch der zu zahlende Kreditzins. Darüber hinaus werden Garantiezins wie auch Überschussbeteilungung nicht etwa auf den Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt, sondern nur auf den sogenannten Sparanteil des Vertrages. Auf den Gesamtbeitrag gesehen sind daher selbst die prospektierten 1,25 Prozent Garantiezins Augenwischerei. Solcherlei Irreführungen der Verbraucher könnten mit Hinsicht auf die Überarbeitung des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bald der Vergangenheit angehören. Im Entwurf zur Überarbeitung des UWG kann man zumindest folgendes nachlesen: So soll nach neuer Gesetzgebung als unlauter gelten, wer dem Verbraucher eine Information vorenthält,

  • die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist,
  • die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und
  • deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Bereits seit längerem gelten Lebensversicherungen zur späteren Tilgung von Krediten als Verlustgeschäft. Immerhin wurden Steuerprivilegien abgeschafft und erwartete Überschüsse fielen zuletzt immer geringer aus. Auch Verbraucherzentralen warnen daher seit längerem. Oft fehle dann viel Geld, wenn der Kredit abgelöst werden soll, sagte Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg gegenüber dem Handelsblatt. So hätten Verbraucher mit Zitronen gehandelt und ein schlechtes Geschäft gemacht.

Quelle: Bundesgerichtshof