Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) soll nach Willen der Bundesregierung konkretisiert werden.

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UWG-Novelle: Verbraucherschutz nach EU-Vorgabe

Grund für die Überarbeitung des Gesetzes ist, dass auf EU-Ebene das Lauterkeitsrecht in Richtlinie 2005/29/EG sowie in Verordnung Nr. 2006/2004 bereits „weitestgehend vollharmonisiert“ sei. Der Begriff „Vollharmonisierung“ wird gebraucht, um zu beschreiben, dass sich ein grundlegender Wandel der europäischen Rechtsangleichung auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vollzieht. Mit anderen Worten: In Brüssel werden Gesetze und Regelungen detailliert vorgeschrieben, die - ohne Berücksichtigung von spezielle Eigenheiten oder gewünschte Standards der einzelnen Mitgliedsstaaten - entsprechend gleichermaßen, EU-weit in nationales Recht umzusetzen sind.

Und so soll es auch im UWG präziser zugehen, eine vollständige Rechtsangleichung ist laut Bundesregierung das Ziel: „Denn der EuGH hat festgestellt, dass allein eine Rechtsprechung, die innerstaatliche Rechtsvorschriften in einem Sinne auslegt, der den Anforderungen einer Richtlinie entspricht, nicht dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügt. Dies gilt insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes (...)“, wird das Vorgehen im Gesetzesentwurf begründet. Die Umsetzung eilt: So läuft bereits ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik.

Anpassung von Definitionen - „fachliche Sorgfalt“ streitbare Formulierung

Geplant ist, im Wettbewerbsrecht unter anderem Definitionen an europäische Vorschriften anzupassen. So soll die Generalklausel in § 3 zwischen unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern und gegenüber Mitbewerbern künftig klarer unterscheiden. Dazu wird ein Begriff der Unlauterkeit für den Nichtverbraucherbereich definiert.

Häufiger ist in Zukunft die Formulierung „fachliche Sorgfalt“ im Gesetzestext anzutreffen. Der Bundesrat bat die Bundesregierung in einer Stellungnahme, diese „hinsichtlich eines geeigneten Maßstabs“ zu überprüfen: Da der Lauterkeitsmaßstab künftig auch auf Mitbewerber bzw. Marktteilnehmer (B2B) ausgeweitet werde, könnten wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Es sei nicht rechtssicher bzw. klar abgrenzbar, was unter „fachlicher Sorgfalt“ im Verhältnis zur Marktkonkurrenz zu verstehen sei. Diese Hinweise bleiben jedoch ohne Wirkung. Eine entsprechende Prüfung habe bereits stattgefunden, heißt es seitens der Gesetzgeber.

Eindeutiger werden künftig Beeinflussung durch Belästigung und Gewalt nach dem Entwurf als unlauter geahndet. § 4a „Aggressive geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern“ wird dem Gesetzestext hinzugefügt: Wer die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Belästigung, Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt aber auch durch Ausnutzung einer Machtposition zur Ausübung von Druck - auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt - wesentlich beeinflusse, kann wegen unlauteren Wettbewerbs zur Verantwortung gezogen werden.

Neuregelung zu Vorenthaltung von Informationen könnte sich auf Vermittler auswirken

Umfassende Änderungen betreffen § 5a „Irreführung durch Unterlassen“. Darin wird in Absatz (2) konkreter definiert, was unter der Vorenthaltung einer Information zu verstehen ist. Bisher galt als unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch das Vorenthalten einer Information beeinflusst, „die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.“

Die UWG-Novelle macht sehr feine Unterschiede bei der Information selbst und auch der Art und Weise des Vorenthaltens.

So soll nach neuer Gesetzgebung als unlauter gelten, wer dem Verbraucher eine Information vorenthält,

  • „die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist,
  • die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und
  • deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Als Vorenthalten gilt auch:

  • das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
  • die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
  • die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen oder
  • die Bereitstellung wesentlicher Informationen in einer Weise, die den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.“

Insbesondere die Neuerung in § 5a Absatz (2) würde Versicherungs- und Finanzvermittler bzw. Anlageberater betreffen. Sie müssen die neuen UWG-Vorschriften nicht nur in der Beratung ihrer Kunden, sondern auch bei Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsdokumentationen beachten.

Auswirkung auf Bestandsübertragungen ist fraglich

Ob Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler hinsichtlich Bestandsübertragungen von den neuen UWG-Vorschriften profitieren können, muss sicher abgewartet werden. Möglicherweise ergeben sich jedoch aus den neuen UWG-Vorschriften Chancen für Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler, auch im Falle von Bestandsübertragungen die entsprechende Betreuungscourtage oder alternativ die Nettostellung der Kundenverträge von den Produktgebern einzufordern. Der neu gefasste § 3, Absatz (1) und (3), könnte dazu Anhaltspunkte bieten, insbesondere in Verbindung mit dem neu hinzugefügten § 4a, Absatz (2) Punkt 4.

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Im Zusammenhang gelesen ergibt sich dabei folgender Text: „Unlauter im Sinne des § 3 Absatz (1) handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (…). Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv (...) ist, ist abzustellen auf (…) belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (…).“

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