A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  

Entgelt

Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse besteht für Arbeiter und Angestellte nur dann, wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ein Arbeitsentgeld erhalten.

Stellt jemand seine Arbeitskraft ohne Gegenleistung zur Verfügung, kann er nicht versicherungspflichtig sein.

Ausnahme: Personen, die zum Zwecke ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Diese sind auch dann versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. Von den Krankenversicherungen werden sie wie Praktikanten ohne Entgelt behandelt.

Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Krankenversicherung ist die Summe der Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Abkürzungen
Allgemeine Bemessungsgrundlage
Arbeitnehmer
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
Beitragsbemessungsgrenze
Beitragsreduzierung bei Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr
Endgeldumwandlung
Entgeldumwandlung
Entgeltpunkte
Entgeltumwandlung
Frachtführerhaft
Gefälligkeitshandlungen
Insolvenzgeld
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Musterkollektionen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten
Mutterschaftsgeld
Nettoentgeltdifferenz
Pensionsfonds
Pensionszusage
Rentenformel
Sachkundeprüfung
Schlichtungsstelle
krankheitsbedingter Verdienstausfall
§34i Absatz 1 Satz 1 GewO (18.06.2016)
§34i Absatz 4 Satz 1 GewO (18.06.2016)

© Versicherungsbote.de