Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

Quelle: © 2013 Bundesgerichtshof

Eine Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds ist nur möglich, wenn dies im Gesellschaftervertrag geregelt ist. Das ist die Begründung zweier aktuelle Urteile, , II ZR 73/11 und II ZR 74/11, vom Bundesgerichtshof, die am 12.April gesprochen wurden.

Des einen Freud, des anderen Leid – Schiffsfondsgesellschaften können nach dem heutigen Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) von Anlegern keine Rückzahlung früherer Ausschüttungen mehr verlangen. Die Krise auf dem Schiffsmarkt ließ die Anleger von Schiffsbeteiligungen in die Sorge geraten, dass es zum Totalverlust des investierten Kapitals kommen könnte. Bisher konnten die Fondsgesellschaften Rückzahlungen verlangen. Nach einer Entscheidung des für das Gesellschaftsrechts zuständigen zweiten Zivilsenats können gewinnunabhängige Ausschüttungen nun voraussichtlich nicht mehr zurückverlangt werden.

Zwei Beteiligungsgesellschaften klagten gegen eine Anlegerin, die sich weigerte Rückzahlungen in Höhe von rund 92.000 Euro zu leisten. Die beiden Vorinstanzen entschieden für die Fondsgesellschaften, doch der Bundesgerichtshof hob die Urteile auf und wies die Klage ab. Eine Zahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen werde demnach nur fällig, wenn dies zuvor im Gesellschaftervertrag festgelegt wurde. Dies sei bei beiden Gesellschaften nicht der Fall gewesen. Experten gehen davon aus, dass auch bei den meisten anderen Fondsbetreibern keine entsprechende Regelung vorzufinden ist.

Noch ist nicht geklärt, ob es sich bei dieser Rechtsprechung um eine spezielle Sachlage handelt, welche nur für das konkrete Beispiel dieser beiden Gesellschaften Anwendung findet oder ob sich dieses Urteil gar zu einem Präzedenzfall entwickeln könnte. Sollte dies eintreten, wäre sämtlichen Anlegern verschiedener Schiffsfonds die Möglichkeit gegeben, ebenfalls erfolgreich die Rückzahlung früherer Ausschüttungen abzuwenden.

Die in Schieflage geratenen Schiffsgesellschaften sind durch die aktuelle Krise auf jede mögliche Geldquelle angewiesen, denn nur so können sie die Chance ergreifen es doch zu schaffen ihre Fonds zu stabilisieren und zu sanieren. Das Urteil würde die negative Zukunftsprognose des Schiffmarktes so nur noch weiter verstärken. Für die ohnehin schon von massiven Verlusten betroffenen Anleger hingegen bedeutet dies einen Teilerfolg, da so zumindest die Wahrscheinlichkeit stark minimiert wird, dass sich der mögliche Totalverlust weiter aufsummiert. Zunächst muss jedoch noch auf die schriftliche Urteilsbegründung des BGH gewartet werden, da erst dann die komplette Tragweite der Rechtsprechung ersichtlich wird.