Hausboote sind keine Gebäude

Grundsteuer und Grunderwerbssteuer werden nicht für ein Bauwerk fällig, das auf dem Wasser schwimmt. Auch dann nicht, wenn dieses Bauwerk zum dauerhaften Bewohnen geeignet ist. Die Wüstenrot Bausparkasse weist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.2011 (Az.: II R 27/10) hin.

Nach ANgbane des Herstellers bestehen sogenannte Schwimmhäuser aus einem hausähnlichen Aufbau in Holzbauweise.
Sowohl Wohnräume als auch die gesamte Haustechnik sind im Baukörper enthalten. Die laufende Versorgung mit Strom, Wasser, Gas, Fernwärme und die Entsorgung von Abwasser und Müll erfolgen durch ortsfeste Einrichtungen. Die Finanzverwaltung hat solche Objekte, sofern sie eine Wohnung enthalten, bisher als Einfamilienhaus bewertet und sie steuerlich entsprechend behandelt.

Der BFH entschied jedoch, dass das auf dem Wasser schwimmende Bauwerk kein Gebäude sei, da die feste Verbindung mit dem Grund und Boden, zum Beispiel ein Fundament, fehle und somit auch seine Standfestigkeit nicht gesichert sei.

Steuerlich ergibt sich aus der Entscheidung, dass kein Einheitswert und somit auch keine Grundsteuer festzusetzen ist. Beim Erwerb eines solchen Objekts fällt keine Grunderwerbssteuer an. Bei der Erbschafts-/Schenkungssteuer ergeben sich Nachteile. Einkommenssteuerlich sind keine Abschreibungen wie bei einem Gebäude möglich.