Beratungspflicht nach VVG wird durch Unisex ausgelöst

Unabhängige Versicherungsvermittler haben laut § 6 Absatz 1 Satz 1 VVG die Pflicht, bedarfsgerechten Versicherungsschutz zu vermitteln. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsabschluss. Das bedeutet, dass Makler auch bei der Betreuung des Kundenbestandes auf die Auswirkungen des Unisex-Urteils achten müssen.

Bedarfsgerechten Versicherungsschutz zu ermitteln und zu erhalten ist eine große Herausforderung, besonders für die Bestandsbetreuung.
Jeder Kunde hat ein Recht auf Günstigerprüfung, ebenso muss jeweils individuell geklärt werden, welche Umtauschmöglichkeiten bestehen. Die Kunden sind deshalb früh für das Thema Unisex zu sensibilisieren. In weiten Teilen der Bevölkerung besteht der Irrglaube, dass Unisex Tarife überall stets günstiger sind. Um mögliche Haftungsansprüche zu vermeiden, sollte der Bestand bis Mitte Dezember bearbeitet sein, rät die FG FINANZ-SERVICE Aktiengesellschaft aus Heilbronn.