Ausweisung der Kostenquote nicht geeignet, um Riester-Produkte zu vegleichen

Die Pläne der Bundesregierung, mit der „Produktinformationsstelle Altersvorsorge“ eine dritte Sonderbehörde nur für Riester- und Rürup-Verträge einzurichten, hält Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten für einen „Blindflug des Kabinetts“ und befürchtet eine massive Ausweitung der Bürokratie.

Die neue Sonderbehörde soll eingerichtet werden, um zukünftig sogenannte „Effektivkosten“ und „Chance und Risikoprofile“ der Rentenangebote berechnen zu können (Versicherungsbote berichtete: “Riester- und Rürup-Produkte sollen eigenes Produktinformationsblatt bekommen“). „Hier wird viel Geld für eine neue, teure und überflüssige Bürokratie ausgegeben“, erklärt Axel Kleinlein, Vorstandsvorsitzender des BdV. Dabei helfen die von der Produktinformationsstelle errechneten Werte nicht einmal, um die Transparenz der Angebote zu fördern. „Mit den Ergebnissen können Verbraucher sogar gezielt in die Irre geführt werden“, erklärt Versicherungsmathematiker Kleinlein.

Wie aus dem Gesetzentwurf und den zugehörigen Verordnungsentwürfen hervorgeht, soll vor allem die Kostentransparenz bei Riester-Angeboten demnächst durch Angabe der „Effektivkosten“ erreicht werden. Als neue Kenngröße wird dabei die „Reduction in Yield“ eingeführt. Sie gibt an, um wie viel Prozentpunkte die Bruttorendite eines Riester-Vertrags durch Abschluss- und Verwaltungskosten sinkt. Problematisch sei dabei, dass schon die Bruttorendite willkürlich - und überhöht - angesetzt sein kann. Außerdem werden nur die Kosten in der Ansparphase eingerechnet. „Wie viel der Vertrag insgesamt wirklich kostet, bleibt Verbrauchern daher weiterhin verborgen. Außerdem lassen sich unterschiedliche Verträge anhand der neuen Kenngröße gar nicht vergleichen“, erklärt Kleinlein.

Ein wichtiges Ziel der Riester-Reform, nämlich die Verträge über alle Produktgruppen hinweg vergleichbar zu machen, bleibt damit auf der Strecke. „Das war wohl ein Blindflug des Kabinetts“, so der Verbraucherschützer.

Die harsche Kritik an der neuen Kostengröße ist durch Beispielrechnungen fundiert: So kann ein Kunde, der eine fondsgebundene Riester-Rente mit einer klassischen Rente vergleicht durch die Angabe der Effektivkosten direkt in die Irre geführt werden. Denn der fondsgebundene Vertrag erscheint preisweiter als die klassische Riester-Rente, obwohl er letztlich teurer ist. Da der Anbieter vor Kosten aber eine höhere Rendite unterstellt, sehen die Effektivkosten niedriger aus – und der Verbraucher wird verleitet, das riskantere und teurere Produkt auszuwählen.

Ähnlich sieht es aus, wenn der Kunde zwischen zwei Angeboten wählen muss, die sich unter anderem im Alter des Rentenbeginns unterscheiden. Greift er hier zum Angebot mit niedrigeren „Effektivkosten“, hat er sich automatisch für länger laufende und eigentlich teurere Produkte entschieden. Denn weil die höchsten Vertragskosten in den ersten Anfangsjahren entstehen, weist der Vertrag mit der längeren Laufzeit immer eine günstigere Kostenquote aus, als ein kürzer laufender Vertrag. Diese mathematischen Effekte kann aber kein Verbraucher verstehen. Deshalb ist die neue Kostenquote nach Ansicht des BdV auch nicht geeignet, um Riester-Produkte zu vergleichen.