Bloßer Verweis auf unscharfes Radarfoto unzureichend

Ist das Radarfoto eines Verkehrssünders von ausgesprochen schlechter Qualität, muss ein Amtsrichter in der Gerichtsverhandlung bei Bezugnahme auf die in den Akten zur Identifizierung befindlichen Lichtbilder auf diese Mängel ausdrücklich hinweisen. Unterlässt er das, ist das von ihm gefällte Urteil aufzuheben. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. IV-4 RBs 29/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das betroffenen Fahrzeug auf der Autobahn A 42 bei Tempo 177 geblitzt worden - bei einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit steht außer Zweifel. Auf dem Radarfoto jedoch sind die Gesichtszüge des Fahrers nur unscharf zu sehen, keine klare Konturen von Nase, Mund und Augen erkennbar und die Stirnpartie sowie der Haaransatz durch den Rückspiegel vollständig verdeckt. Trotzdem verurteile ihn der zuständige Amtsrichter zu einer Geldbuße von 480 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat.

"Der Bußgeldrichter hätte aber im vorliegenden Fall konkret darlegen müssen, warum es ihm gleichwohl möglich gewesen ist, den Mann als Fahrzeugführer zu identifizieren", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Hierzu hätte er Ausführungen zur Bildqualität machen sowie die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale der abgelichteten Person, die für seine Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen.

Weil er das nicht tat, wurde das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.