Zahlendreher kann Hunderte Euro Rente kosten

Wenn etwas nicht stimmt oder merkwürdig aussieht, sollte der Rentner innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen – und zwar schriftlich. Zuvor kann er versuchen, telefonisch oder im persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter dem Fehler auf die Spur zu kommen. „Rechtlich verbindlich ist aber nur der schriftliche Widerspruch“, sagt Rentenexperte Sack. „Reagiert die Rentenversicherung darauf nicht wie gewünscht und erteilt einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, so bleibt – ebenfalls innerhalb eines Monats – die Möglichkeit, beim Sozialgericht zu klagen. Gerichtskosten fallen für den Versicherten nicht an. Ein eigener Anwalt ist nicht vorgeschrieben.“

Selbst wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann ein Bescheid noch korrigiert werden. Nachzahlungen gibt es aber maximal für vier Jahre - gerechnet vom Beginn des Jahres des Überprüfungsantrages (Paragraf 44, Abs. 4 SGB 10). In diesem Jahr könnten somit noch Nachforderungen für die Zeit ab 1. Januar 2008 geltend gemacht werden. Eine Nachzahlung für mehr als vier Jahre durchzusetzen wird schwierig: Dann kann die Rentenbehörde nur noch wegen Amtspflichtverletzung für finanzielle Verluste belangt werden (Artikel 34 Grundgesetz und Paragraf 839 Bürgerliches Gesetzbuch). Eine Haftung greift auch bei falschen Renten-Auskünften (BGH, Az: III ZR 155/02). Dafür gibt es ebenfalls Verjährungsfristen: Allgemein verjähren Ansprüche in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens.

Hier gibt es Hilfe bei der Änderung von Bescheiden: Gescheit beim Rentenbescheid: Gegen Honorar beraten zugelassene Rentenberater (www.rentenberater.de) sowie Rechtsanwälte, wovon sich einige als Fachanwalt für Sozialrecht spezialisiert haben. Sozialverbände wie der VDK (www.vdk.de) unterstützen ihre Mitglieder. Bei den örtlichen Versicherungsämtern sowie in Auskunfts- und Beratungsstellen und bei den Versichertenältesten der Rentenversicherer kann der Rentner kostenlos Rat einholen.

Quelle: Monero