Erbschaftssteuer auf Instandsetzungsrücklage

Wird eine Immobilie vererbt oder verschenkt, muss dafür grundsätzlich Erbschafts- oder Schenkungssteuer bezahlt werden.

Besteht für diese Immobilie eine Instandsetzungsrücklage, wie sie zum Beispiel für Eigentumswohnungen gesetzlich vorgeschrieben ist, wird auch sie besteuert. Eine entsprechende Verfügung hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main am 29.03.2012, Az. S 3800 A-36-St 119, erlassen. Darauf macht die Wüstenrot Bausparkasse aufmerksam.

Demnach ist eine Instandsetzungsrücklage neben der Wohnimmobilie als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und zu bewerten, also in die Besteuerungsgrundlage miteinzubeziehen. Die Höhe der anteiligen Instandsetzungsrücklage kann beim Haus- oder Wohnungsverwalter erfragt werden.

Im Gegensatz zur Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Rücklage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beim Kauf nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen.