Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verboten

Verfassungsrichter: Wahrnehmbare Arbeitsruhe geht bei 24-h-Betrieb verloren

Die ohne jede Einschränkung erlaubte Sonntagsöffnung der Autowaschanlagen unterschreitet das Mindestniveau des verfassungsrechtlich garantierten Sonntagsschutzes. Sie ist deshalb zumindest im Freistaat Sachsen zu untersagen. Das hat jetzt der Sächsische Verfassungsgerichtshof entschieden (Az. Vf. 77-II-11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, garantiert die Dresdener Verfassung die Sonn- und Feiertage. Das Grundgesetz des Freistaats schützt damit ausdrücklich den allgemein wahrnehmbaren Charakter dieser besonderen Tage als grundsätzlich für alle verbindliche Arbeitsruhe.





"Der Gesetzgeber jedoch hat in Sachsen den Betrieb von Autowaschanlagen ohne zeitliche oder örtliche Beschränkung und ohne Differenzierung der von einer Waschanlage im Einzelfall ausgehenden Störung an Sonntagen allgemein zugelassen - ohne diese weitreichende Ausnahmeregelung durch hinreichende Sachgründe zu rechtfertigen", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Hintergrund der von 43 Abgeordneten des Sächsischen Landtags angestrengten Verfassungsklage.

Eine Verletzung der sonntäglichen Schutzpflicht liegt laut den Dresdener Verfassungsrichtern aber vor, wenn entweder überhaupt keine Vorkehrungen zum Schutz der Sonn- und Feiertage getroffen werden oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet bzw. völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen. Das ist bei dem 24-h-Betrieb der Autowaschanlagen der Fall.

Im Unterschied übrigens zum sonntäglichen Betrieb der ebenso umstrittenen Videotheken, der zeitlich beschränkt ist, vor allem auch die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt - und damit laut Richterspruch sehr wohl den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.