Hotelier haftet für geborstene Glastür zur Dusche

Wird ein Hotelgast durch die explosionsartig berstende Glastür zur Dusche verletzt, hat der Zimmervermieter für den Schaden aufzukommen. Dabei ist unerheblich, ob die Einrichtung des Zimmers den technischen Vorgaben entsprochen hat.

Ein Hotelier schuldet nicht die Einhaltung bestimmter Normen, sondern die gefahrlose Benutzung seiner Zimmer. Das hat das Amtsgericht München betont (Az. 111 C 31658/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war von dem Malheur eine Kieferorthopädin betroffen. Die herumfliegenden Glassplitter der beim Öffnen plötzlich zerspringenden Tür zur Dusche verletzten sie an der rechten Hand und im Gesicht, wobei auch ihre Brille einen Totalschaden erlitt. Doch der Hotelier wollte weder für deren Wiederbeschaffungswert in Höhe von 878 Euro, noch für ein angemessenes Schmerzensgeld aufkommen. Die zersprungene Tür sei aus Sicherheitsglas gewesen und habe der geltenden DIN-Norm entsprochen. Er als Hotelbetreiber fühle sich also nicht verantwortlich für das Fiasko.

Dem widersprach das Gericht. Nach Darstellung eines Sachverständigen könne auch ein Sicherheitsglas jederzeit zerspringen. Damit sei die Glasscheibe der Dusche eine Gefahrenquelle gewesen, die schon bei Anmietung des Zimmers vorhanden war. "Besteht aber eine Gefahrenquelle in einem Hotelzimmer, stellt dies einen Mangel dar", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Richterspruch. Dafür ist unerheblich, ob technische Normen eingehalten wurden. Entscheidend ist, was nach dem Vertrag geschuldet wurde - nämlich eine sichere und gefahrlose Unterkunft. Ist ein Hotelzimmer dagegen bereits bei der Anmietung mangelhaft, muss der Vermieter auch ohne weiteres Verschulden für den Mangel aufkommen.