Für verlorenes "Winzergeld" haften Kellerei-Geschäftsführer

Guter Wein in schlechten Schläuchen: Zahlt eine Weinkellerei den Weinbauern den Verkaufserlös für die gelieferten Trauben nicht aus, sondern verspricht, das Geld gewinnbringend anzulegen, so handelt es sich bei diesem "Stehenlassen der Verkaufserlöse" um ein verbotenes Bankgeschäft.

Fehlt doch einer Weinkellerei für diese Geschäftsmodell in der Regel die dafür nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis. Darauf hat das Oberlandesgericht Zweibrücken hingewiesen (Az. 4 U 75/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine inzwischen zahlungsunfähige Kellerei bei mindestens 50 Winzern das illegale "Winzergeld" eingesammelt. Insgesamt rund 2,5 Millionen Euro, die die Gesellschaft eigentlich günstig verzinsen und jederzeit auf Verlangen wieder an ihre Mitglieder auszahlen wollte und das nun einfach weg war. Einer der Weinbauern fand sich jetzt aber damit nicht ab, statt seiner Einlage von zuletzt 80.000 Euro nur noch 30.000 nach dem Insolvenzverfahren erstattet zu bekommen.

Und das zu Recht. "Weil es sich ja um ein unerlaubtes Bankgeschäft handelte, müssen die nicht unvermögenden Geschäftsführer der Weinkellerei nunmehr persönlich für das gesamte verloren gegangene Geld einstehen", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Pfälzischen Urteilsspruch. Für den die Richter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und weil es ähnliche Geschäftspraktiken bei anderen Warengenossenschaften im Landhandel gibt, übrigens ausdrücklich die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen haben.