Tod nach Genuss von Nuss-Schokolade ist unfallversichert

Eine Nahrungsmittelallergie ist keine Krankheit, die eine Lebensversicherung im Todesfall zur Verweigerung ihrer Leistungen berechtigt. Zumindest dann nicht, wenn ein unter der Allergie leidender Versicherter problemlos und uneingeschränkt ohne ärztliche Behandlung leben konnte, solange er dem Übel aus dem Wege ging. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az. 14 U 2523/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in dem Fall um das tragische Ableben eines 15-jährigen Jungen. Das geistig behinderte Kind hatte vom Gabentisch zu Heilig Abend offenbar unbemerkt Schokolade gegessen, die möglicherweise Nussbestandteile enthielt. Gegen solche Nüsse war der Körper des Jungen allerdings allergisch, was laut einem später vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu seinem Tod führte.

Trotzdem verweigerte die private Unfallversicherung die Auszahlung der für den Unfalltod vertraglich vereinbarten 27.000 Euro. Schließlich handle es sich bei dem Unglück um keinen Unfall im Sinne des Versicherungsgesetzes, da der Junge die Schokolade ja freiwillig zu sich genommen und damit das gesetzlich geforderte Merkmal eines plötzlich von außen einwirkenden Ereignisses nicht erfüllt sei. Zumal er offenbar seit langem an der Allergie litt und somit von einem überraschenden Eintritt des Todes keine Rede sein könne.

Dem widersprachen die bayerischen Oberlandesrichter. Die geforderte Unfreiwilligkeit beziehe sich nicht auf die Einwirkung von außen, sondern auf die dadurch bewirkte Gesundheitsschädigung. "Die ist unfreiwillig und plötzlich, nämlich unerwartet während eines kurzen Zeitraums erfolgt", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Womit es sich zweifellos um ein Unfallgeschehen handelt, für das die Versicherung aufzukommen hat.