Schlusserbe in gemeinschaftlichem Testament unwiderruflich

Wenn der Tod sie scheidet: Gemeinsame Bestimmungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, kann der Überlebende nach dem Ableben eines der beiden Partner nicht mehr widerrufen. Es sei denn, er schlägt das ihm zugesprochene Erbe aus oder es liegt eine ausdrückliche Ermächtigung zur Abänderung der wechselseitigen Verfügung vor. Diese muss aber durch das Testament selbst eingeräumt worden sein. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm bestanden (Az. I-10 U 112/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ist der Nutznießer dieser gerichtlichen Entscheidung der einzige Sohn eines Ehepaars, das sich in einem sogenannten Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt hatte. Nach einer weiteren testamentarischen Bestimmung sollte nämlich der Sohn der Beiden den Längstlebenden von ihnen beerben. Die Mutter, die nach dem Tode ihres Mannes dementsprechend den Erbschein als Alleinerbin erhalten hatte, überwarf sich aber in der Folge mit ihrem Sohn und berief schließlich in einer eigenen notariellen Verfügung einen Bekannten als nunmehr ihren alleinigen Erben. Der Sohn fühlte sich um sein rechtmäßiges Erbe betrogen und klagte dagegen.

Und erhielt vom den Hammer Oberlandesrichtern den Zuschlag. "Mit dem Tode des Ehegatten war jegliches Recht der Witwe zum Widerruf der ursprünglichen Verfügung, die nicht von einem ohne den anderen hätte getroffen werden konnte, erloschen", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Daran kann auch ihr späterer Wille zum Widerruf des gemeinsamen Testaments nichts mehr ändern. Denn darin wird keine Ermächtigung zur Abänderung wechselbezüglicher Verfügungen eingeräumt. Somit sind mit der Annahme der zu ihren Gunsten verfügten Erbschaft auch alle weiteren Bestimmungen des gemeinsamen Testaments zu erfüllen - der Sohn und niemand sonst anderes also als alleiniger Schlusserbe anzusehen.