Mangelhaft verkauftes Pony darf "nachgebessert" werden

Beim Handel mit Tieren gelten die gleichen Bestimmungen wie bei anderen Warengeschäften auch. Reklamiert ein Käufer das Verhalten eines von ihm erworbenen Tieres als untypisch, kann er trotzdem nicht einfach den Kauf rückgängig machen und sein Geld zurückverlangen.

Vielmehr muss er dem Verkäufer die übliche Möglichkeit einer - so tierisch verrückt das auch klingen mag - "Nachbesserung" des verhunzten Tieres einräumen. Darauf hat jetzt das Landgericht Magdeburg bestanden (Az. 2 S 117/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann ein Pony gekauft. Als er dann feststellte, dass das Tier arg verhaltensgestört ist, verlangte er den Kaufpreis auf der Stelle zurück. Womit sich der betroffene Verkäufer allerdings nicht einverstanden erklärte. Er bestand als erfahrener Händler auf sein Recht zur "Nacherfüllung" des Vertrages.

Worin auch die Richter ihn bestärkten. "Nacherfüllung einer mangelhaften Ware bedeutet entweder Beseitigung des Mangels etwa durch eine Reparatur oder Austausch durch Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

In diesem Fall muss dem Verkäufer daher zunächst die Gelegenheit gegeben werden, die Verhaltensauffälligkeit des Ponys zu "heilen" oder aber ein anderes, unbelastetes Tier zu liefern. Welche Form der Gewährleistung er dabei wählt, bleibt dem Pferdehändler überlassen. Auf keinen Fall muss er sich sofort und gegen seinen Willen auf eine umgehende Annullierung des Kaufvertrages einlassen.

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