Sommerlicher Frostschaden am Motorsportboot wird nicht ersetzt

Die Kasko-Versicherung eines Sportbootes muss für einen - vom Leistungsangebot ausdrücklich ausgenommenen - Frostschaden nicht aufkommen.

Selbst wenn der Defekt erst im anschließenden Frühsommer bei einer - als technische Panne dagegen versicherten - Unterbrechung der Kühlwasserzufuhr und damit Überhitzung des Motors zutage tritt. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 12 U 84/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte bei einem Rheinausflug im Mai laut dem Pannenbericht der Bootshalterin eine Kunststoffplane die Ansaugstutzen für das Kühlwasser verstopft, was zum Ausfall des Motors führte. Den wollte sie als versicherten Unfall, wie in ihrer Kasko-Police vorgesehen, ersetzt haben.

Doch dabei hatte sie die Rechnung ohne den von der Versicherung bestellten Gutachter gemacht. "Der erfahrene Experte nämlich konnte nachweisen, dass der Schaden schon in der kalten Jahreszeit zuvor am nicht ausreichend winterfest gemachten Motor entstanden war", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und zwar als Frostbruch des Motorblocks, der als von außen kommende mechanische Einwirkung auf das Fahrzeug nicht als Unfall verstanden werden kann. Bei einem typischen Überhitzungsschaden dagegen hätte es zumindest Fressspuren an Kolben und Laufbuchsen geben müssen, die hier völlig fehlen.

Die mannigfaltigen Risse in den das Kühlwasser führenden Kanälen waren schon vorhanden, seit sich dort das im Winter gefrierend Kühlwasser ausgedehnt hat, haben sich aber erst endgültig geöffnet und das Kühlwassersystem demoliert, als der Motor seine sommerliche Betriebstemperatur erreicht hatte. Dabei ist in einem solchen Fall laut Gutachter eine Fahrstrecke von ca. 80 km nach der Winterpause, wie sie von der Bootsbesitzerin vor Gericht geschildert wurde, durchaus denkbar, bevor es zum endgültigen Ausfall kommt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Risse stellen aber einen Defekt des Aggregats dar, der dessen Austausch längst zwingend erforderlich gemacht hätte - und als klassischer Frostschaden eben nicht versichert ist.