Abgeschaltete Kennzeichen-Beleuchtung bei Dunkelheit strafbar

Wer in der Dunkelheit mit ausgeschalteter Beleuchtung des Fahrzeugs und damit der Kennzeichen unterwegs ist, macht sich unter Umständen wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar. Wobei für eine Verurteilung keine Rolle spielt, ob die Beleuchtung extra abgestellt wurde, um bewusst eine Kontrolle und Identifizierung seines Gefährts zu verhindern, oder während der gesamten Fahrt zuvor bereits aus Vergesslichkeit überhaupt nicht eingeschaltet war. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor (Az. 2 Ss 344/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, musste die übergeordnete Instanz über ein Urteil des Amtsgerichts Göppingen befinden. Dessen Jugendrichter hatte einem betrunken Mopedfahrer den Führerschein entzogen und eine 8-monatige Sperre der Fahrerlaubnis angeordnet.

Insbesondere gegen das in der Urteilsbegründung neben der Trunkenheit aufgeführte Vergehen des Kennzeichenmissbrauchs setzte sich der ertappte Verkehrssünder zur Wehr. Er habe seine Beleuchtung nicht - wie behauptet - erst extra ausgeschaltet, um die Kontrolle durch das ihn verfolgende Polizeifahrzeug zu vereiteln und unerkannt zu entkommen.

Was jedoch nach Auffassung der baden-württembergischen Oberlandesrichter zunächst ohne prinzipielle Bedeutung ist. "Laut Straßenverkehrsordnung müssen bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen immer eingeschaltet sein - also auch die Kennzeichenbeleuchtung", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Ausschalten bzw. gar nicht erst Einschalten der Beleuchtung bei Dunkelheit entspricht dem - strafbaren - Verdecken des Kennzeichens bei Tageslicht.

Allerdings ist der Flüchtende offenbar erst ab dem Zeitpunkt, als er den ihm folgenden Polizeiwagen bemerkte, vorsätzlich vorgegangen. Erst da sei ihm wohl bewusst geworden, dass er erheblich alkoholisiert und möglicherweise fahruntüchtig ist. Insofern hat er bis dahin lediglich fahrlässig gehandelt - was bei einer erneuten Verhandlung im zuständigen Amtsgericht zu einem geringeren Strafmaß führen könnte.