Luxus-Handy nicht immer teuer steuerlich absetzbar

Ein Zahnarzt, selbst wenn er eine Praxis mit ausgesprochen nobler Ausstattung betreibt, braucht für seine Arbeit kein Luxus-Handy. Zumindest kann er das mehrere tausend Euro teure Stück nicht mit hunderten von Euro pro Jahr von seiner Einkommenssteuer als Betriebsausgabe absetzen. Das hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 6 K 2137/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, handelt es sich bei dem umstrittenen Mobiltelefon um ein besonders edles Stück für sage und schreibe 5.200 Euro. Der Preis des superteuren Handys ergibt sich u.a. aus der rein luxuriösen Verwendung von Gold, Platin und Diamanten in dem hochwertigen, handgefertigten Konstrukt. Dinge, die weder für die Funktionsfähigkeit eines solchen Geräts, noch für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes von wichtiger Bedeutung sind. Weshalb das zuständige Finanzamt eine mehrjährige steuerliche Absetzung über einen Abschreibungszeitraum von drei Jahren hinweg rundweg ablehnte.

Zu Recht, wie die Finanzrichter in Neustadt an der Weinstraße betonten. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys ist wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste zwar unbestritten. "Doch für die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes hätte es ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit in den gerade mal 2 bis 3 Bereitschaftswochenenden pro Jahr durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Das zur hochwertigen Praxisausstattung zwar äußerlich passsenden Nobel-Telefon spielt in Wirklichkeit faktisch keinerlei Rolle bei den Behandlungen, kommt nicht mal im Vorfeld etwa bei Terminabsprachen mit den Patienten zum Einsatz. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt zu Lasten des Fiskus ein Luxus-Handy für seine Arbeit braucht, wo dies doch auch zu einem wesentlich geringeren Preis machbar ist.