Ausländischen Bestätigungen fehlt in der Regel die notwendige Rechtskraftwirkung

Für rechtmäßige Umschreibungen im Grundbuch reicht die Vorlage eines landesüblichen ausländischen Erbscheins grundsätzlich nicht aus. Dafür bedarf es zumindest einer unanfechtbaren Gerichtsentscheidung oder der Entscheidung einer ausländischen Behörde, die in ihrer Stellung deutschen Gerichten entspricht. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Bremen bestanden (Az. 3 W 6/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war in England eine Frau verstorben, die in Deutschland ein Grundstück besessen hatte. Der Erbe der Verstorbenen wollte jetzt den entsprechenden Grundbucheintrag auf seinen Namen umschreiben lassen und legte zur rechtlichen Legitimation eine Bescheinigung der "District Probate Registry of Brighton" und eine Kopie des handschriftlichen Testaments der Verstorbenen vor. Das zuständige Grundbuchamt weigerte sich aber, den solchermaßen ausgewiesenen Erben als neuen Eigentümer des Grundstücks einzutragen.

Und das zu Recht, wie die Bremer Oberlandesrichter betonten. "Eintragungen im Grundbuch dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn die Eintragsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen werden", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Der Nachweis einer Erbfolge ist dabei laut Bremer Richterspruch grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Weder das privatschriftliche Testament, noch die vorgelegte englische Behörden-Bescheinigung hätten aber die notwendige Rechtskraftwirkung und seien nicht als Erbschein im Sinne der gültigen Grundbuchordnung anzusehen. Zumal es auch keine gesonderten staatvertraglichen Regelungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien gibt, die eine entsprechende Ausnahme zulassen würden.