Bei Ehescheidung an Altersvorsorge denken

Bei einer Ehescheidung sollten die Eheleute die Altersvorsorge berücksichtigen, wenn sie ihre gegenseitigen Unterhaltsansprüche regeln. Der Ehegatte mit dem höheren Einkommen, der Unterhalt an den Ex-Partner zu zahlen hat, darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (XII ZR 111/08) Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung geltend machen und vom für die Berechnung der Unterhaltsansprüche maßgeblichen Einkommen abziehen. Darauf weist die "Württembergische Versicherung", eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten "Wüstenrot & Württembergische", hin.

Laut dem Bundesgerichtshof werden Einzahlungen in Lebens- und Rentenversicherungen, Bausparverträge und andere Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens berücksichtigt, wodurch sich der zu zahlende Unterhalt in der Regel ermäßigt. Unbegrenzt abzugsfähig sind die Beiträge für Kranken- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen. Die Vorsorgeverträge müssen nicht bereits während der Ehe bestanden haben, sondern können auch erst nach der Scheidung abgeschlossen werden.


Andererseits kann der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen vom unterhaltspflichtigen Partner neben dem Elementarunterhalt auch einen Beitrag für die Altersvorsorge verlangen. Die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts, der zweckgebunden zu verwenden ist, wird mit Hilfe einer vom Bundesgerichtshof (XII ZR 102/09) anerkannten "Bremer Tabelle" errechnet. Maßgeblich ist hierbei die Höhe des Elementarunterhalts, der vorrangig den laufenden Lebensbedarf abdecken soll.