Kündigungsdaten ab Juli meldepflichtig

Für weniger Bürokratie und mehr Effizienz wurde das elektronische Entgeltnachweis-Verfahren (ELENA-Verfahren) Anfang des Jahres eingeführt. Nun gibt es dahingehend eine Änderung: Ab dem 01. Juli 2010 müssen nicht nur die Entgeltdaten vom Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden, sondern weitere Daten, die die Kündigung betreffen.


Bei der nächstfolgenden Lohnabrechnung muss ab nächstem Monat nicht nur das Austrittsdatum des ausscheidenden Mitarbeiters genannt werden. Folgende Daten sind im Datenbaustein zur Kündigung/Entlassung meldepflichtig:
  • Wann erfolgte die Kündigung bzw. wurde das Arbeitsverhältnis beendet?
  • Gab es eine Befristung des Arbeitsverhältnisses und wurde sie evtl. verlängert?
  • Welche Seite hat gekündigt?
  • Wurde die Kündigung schriftlich abgegeben? Wie wurde sie zugestellt?
  • Beruht die Kündigung auf vertragswidrigem Verhalten? (Wenn ja, Verhaltensschilderung)
  • Gab es Abmahnungen?
  • Wurde eine Abfindung oder eine Urlaubsabgeltung gezahlt?

Die Meldefrist beträgt drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei kürzerer Befristung oder einer fristlosen Kündigung muss die Änderung umgehend angezeigt werden.
Die Änderung muss nicht mehr gemeldet werden, wenn bei einer Verlängerung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses die Befristungszeit länger als drei Monate ist.

Eine Ausnahme bilden geringfügig Beschäftigte (Personengruppe 109/100), für die keine Meldung erfolgen muss.