BaFin sieht Verbesserungsbedarf

Die praktische Umsetzung der Dokumentationspflichten bei Anlageberatung gegenüber Privatkunden ist nach Ansicht der BaFin verbesserungswürdig. Die Auswertung einer entsprechenden Markterhebung habe ergeben, dass insbesondere die Anliegen der Kunden nicht immer in der vorgeschriebenen Art und Weise dokumentiert würden.


Die Markterhebung zur Dokumentation der Anlageberatung wurde im Februar 2010 begonnen. Ziel war es zu klären, wie die seit Jahresbeginn geltenden Vorschriften zur Dokumentation der gegenüber Privatkunden erbrachten Anlageberatung umgesetzt wurden.
Dazu hat sie systematisch die Antworten von 302 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie 1.099 Protokolle von 192 Unternehmen zu Beratungen ausgewertet, die diese im Januar durchgeführt hatten. Daneben hat die BaFin die Schulungsunterlagen von 152 Instituten analysiert.

Bei der Auswertung hat die BaFin festgestellt, dass die verwendeten Protokollvordrucke zur Dokumentation der Anlageberatung bei 15 Kreditinstituten und 37 Finanzdienstleistungsinstituten unvollständig waren.
Insbesondere enthielten diese Vordrucke nur vorformulierte Antwortmöglichkeiten. Sie sahen keine Möglichkeit vor, die zwingend einzuholenden Kundenangaben um weitere Informationen des Kunden zu seiner persönlichen Situation und seinen individuellen Anliegen sowie deren Gewichtung ergänzen zu können.
Die BaFin erwartet jedoch, dass die Protokollvordrucke der Institute nicht nur Textbausteine enthalten, sondern dass sie auch so genannte Freitextfelder für individuelle Kundenangaben vorsehen. Nur so sei gewährleistet, dass in einer Situation, in der der Kunde individuelle Wünsche äußert, diese ausreichend dokumentiert würden.

Verbesserungsbedarf sieht die BaFin aber auch bei denjenigen Instituten, deren Protokollvordrucke über Freitextfelder zur Dokumentation der individuellen Angaben verfügen. Denn in rund zwei Drittel der ausgewerteten Protokolle wurden diese Freitextfelder nicht genutzt.
In diesem Zusammenhang stellte die BaFin auch fest, dass die Unterlagen zur Schulung der Mitarbeiter wenig praktische Beispiele für die Dokumentation individueller Angaben des Kunden enthielten.

Die Auswertung zeigte zudem, dass die Mehrheit der befragten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute eine Unterzeichnung des Beratungsprotokolls durch den Kunden verlangt.
Ein Viertel der Institute geht sogar so weit, die Ausführung des Wertpapiergeschäfts abzulehnen, wenn der Kunde nicht unterschreibt. Ob auch der Kunde das Protokoll unterschreiben soll, wurde bereits im Rahmen der Gesetzgebung diskutiert. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber nur bestimmt, dass der Berater das Protokoll unterschreiben muss. Deshalb dürfen nach Ansicht der BaFin weder die Anlageberatung noch die Erstellung und Aushändigung des Protokolls von der Kundenunterschrift abhängig gemacht werden.

Die BaFin will gegenüber denjenigen Instituten, deren Protokollvordrucke nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, auf die erforderlichen Änderungen hinwirken.
In einem weiteren Schritt sollen die Ergebnisse der Markterhebung in einem gemeinsamen Gespräch mit den Verbänden der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, der Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Institut der Wirtschaftsprüfer erörtert werden.

Im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 36 Wertpapierhandelsgesetz wird die BaFin nachhalten, ob die Institute geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Dokumentation der Anlageberatung ergriffen haben.

BaFin