KI-Sprachbots können im Maklerbüro inzwischen Termine koordinieren, Anliegen vorqualifizieren und Tarifinformationen liefern. Doch bei echter Beratung endet die rechtliche Freiheit schnell. Sobald es um Bedarfsempfehlungen oder Vertragsentscheidungen geht, bleibt der Mensch rechtlich unverzichtbar. Warum genau diese Grenze für Makler 2026 entscheidend wird und wo Datenschutz- sowie Haftungsrisiken lauern, erklärt Iman Koma von Famulor.
Die Idee klingt verlockend: Ein KI-Sprachassistent nimmt nicht nur Termine entgegen, sondern berät auch zu konkreten Versicherungsfragen. Tarif erklären, Tarifvergleich machen, einen Antrag aufnehmen. Technisch ist das 2026 möglich. Rechtlich nicht — jedenfalls nicht ohne Weiteres. Wer als Versicherungsmakler einen KI-Sprachbot einsetzt, muss zwischen drei juristisch deutlich getrennten Tätigkeitsbereichen unterscheiden.
Erstens: Informationsweitergabe. Erlaubt und unproblematisch. Wenn der Sprachbot Auskunft gibt zu Geschäftszeiten, Standorten oder allgemeinen Produktkategorien („Wir vermitteln Hausrat-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Gewerbeversicherungen"), ist das schlicht eine automatisierte Auskunft. Hier greifen Standardpflichten: Hinweis auf KI-Bearbeitung am Gesprächsbeginn, Aufzeichnungs-Kennzeichnung falls aufgezeichnet wird, Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Plattform-Anbieter.
Zweitens: Beratung im Sinne von §61 VVG. Hier wird es heikel. Versicherungsmakler unterliegen einer dokumentations- und beratungspflichtigen Position gegenüber dem Kunden. Eine echte Bedarfsanalyse — also die Frage, welcher Tarif zur konkreten Lebenssituation des Kunden passt — kann derzeit kein KI-System rechtssicher übernehmen. Das BaFin-Rundschreiben 11/2024 zur Verwendung von KI bei Versicherungsvermittlern lässt KI explizit als „Vorbereitungs- und Unterstützungswerkzeug" zu, nicht aber als Ersatz für die Beratung. Praktische Konsequenz: Der Bot darf einen Bedarf strukturiert aufnehmen, vorqualifizieren, sogar Tarifoptionen erläutern. Die Beratungsverantwortung — und damit die persönliche Empfehlung — muss aber bei einem menschlichen Vermittler verbleiben, der das Beratungsprotokoll abzeichnet.
Drittens: Vertragsabschluss. Hier ist die Linie noch klarer. Eine rechtswirksame Antragsannahme über einen KI-Sprachbot ist möglich, wenn am Ende ein menschliches Beratungsprotokoll und die unterschriebene oder eindeutig identifizierte Willenserklärung des Kunden stehen. Der Bot kann den Antragsprozess strukturieren, Pflichtangaben einsammeln, eine Vorprüfung machen. Die Bindung des Vertrags entsteht aber erst mit dem späteren Vermittlervotum oder einer eindeutigen Identifikation des Kunden über VideoIdent oder eID. Diese Trennung muss im Gesprächsdesign sauber abgebildet sein — andernfalls droht eine fehlerhafte Vertragsanbahnung mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen.
Datenschutzrechtlich gibt es vier Pflichtpunkte, die wir in der Praxis am häufigsten unzureichend umgesetzt sehen. Erstens die Aufklärung über den KI-Einsatz am Gesprächsanfang — nicht versteckt in der Datenschutzerklärung der Website, sondern als gesprochener Hinweis im Anruf selbst. Zweitens die Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO mit dem Sprachbot-Anbieter, idealerweise mit EU-Hosting und sauberen Standardvertragsklauseln, falls Teil-Verarbeitung außerhalb der EU stattfindet. Drittens die Aufbewahrungsfrist für Audio-Daten — Empfehlung: Sprachaufzeichnungen nicht länger als 30 Tage speichern, Transkripte länger nur mit konkretem Zweck wie der Beratungsdokumentation. Viertens die Auskunftsrechte: Wenn ein Kunde nach Art. 15 DSGVO seine Daten anfordert, müssen Transkripte und Klassifizierungen herausgebbar sein — das setzt eine indizierte Datenhaltung voraus.
Ein häufig diskutierter Punkt: die Frage nach §22 BDSG bei automatisierten Entscheidungen. Wenn der KI-Bot eine ablehnende Vorentscheidung trifft (etwa „Für Ihr Risikoprofil können wir keine Berufsunfähigkeit anbieten"), ist das eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Datenschutzrechts mit Recht des Betroffenen auf menschliche Überprüfung. In der Praxis bedeutet das: Der Bot sollte keine ablehnenden Endaussagen treffen, sondern stets weiterleitend formulieren („Ein Mitarbeiter prüft Ihren Antrag und meldet sich innerhalb von 24 Stunden").
Was 2026 also faktisch geht: Der KI-Sprachbot übernimmt Vorerfassung, Anliegen-Klassifikation, Terminvereinbarung, einfache Auskünfte und die strukturierte Aufnahme von Beratungswünschen. Was nicht geht: die Bedarfsempfehlung, die rechtsverbindliche Antragsannahme, die Ablehnungsentscheidung. Wer diese Grenze einhält und die DSGVO-Pflichten sauber dokumentiert, kann den Maklerbetrieb spürbar entlasten — ohne aufsichtsrechtliche Probleme.