Tarifabschluss: Versicherungsaußendienst erhält höhere Einkommen und Zulagen

Quelle: ChatGPT

Der angestellte Außendienst der Versicherungswirtschaft erhält einen neuen Tarifvertrag. Bereits bei der zweiten Verhandlungsrunde verständigten sich Arbeitgeber und Gewerkschaften auf eine gemeinsame Lösung. Diese bringt unter anderem stufenweise Einkommenssteigerungen sowie höhere Sozial- und Sonderzahlungen.

Die Tarifparteien der Versicherungswirtschaft haben sich auf einen neuen Tarifvertrag für den angestellten Außendienst geeinigt. Nach mehr als sechsstündigen Verhandlungen in Wuppertal verständigten sich der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV) sowie die Gewerkschaften Ver.di und DBV auf einen Abschluss mit einer Laufzeit von 26 Monaten. Betroffen sind rund 30.000 Beschäftigte im angestellten Außendienst der Branche.

Der neue Tarifvertrag gilt rückwirkend ab März 2026 bis Ende April 2028. Allerdings müssen die Beschäftigten zunächst eine längere Durststrecke hinnehmen. Denn die ersten acht Monate bleiben ohne Gehaltserhöhung. Erst zum 1. November 2026 greift die erste Stufe der vereinbarten Anpassungen.

Für den akquirierenden Außendienst steigen die tariflichen Mindesteinkommen ab November 2026 um 4,5 Prozent und ein Jahr später um weitere 2,99 Prozent. Im organisierenden Außendienst fallen die Erhöhungen mit 4,5 Prozent beziehungsweise 3,01 Prozent ähnlich aus. Insgesamt summieren sich die Anpassungen damit auf rund 7,5 Prozent über die gesamte Laufzeit des Tarifvertrags.

Zusätzlich wird im organisierenden Außendienst auch der unverrechenbare Mindesteinkommensanteil erhöht. Parallel steigen die Sozialzulagen deutlich an. Beschäftigte ohne Kinder erhalten ab November 2026 eine Erhöhung um 10,87 Prozent, bei Mitarbeitern mit Kindern fallen die Steigerungen leicht geringer aus. Auch die Einkommensgrenzen für Sozialzulagen und Sonderzahlungen werden angehoben.

Darüber hinaus steigen die tariflichen Sonderzahlungen sowie die Leistungen im Krankheits- und Todesfall. Ebenfalls vereinbart wurde eine Verlängerung des bestehenden Altersteilzeitabkommens bis Ende 2028.

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Werbeaußendienst: Die bisherige niedrigere Tarifstufe II entfällt künftig. Bislang konnte das garantierte Mindesteinkommen nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit unter das Niveau der Einstiegsstufe sinken. Künftig bleibt das höhere Niveau dauerhaft bestehen.

Der Abschluss hat folgenden wesentlichen Inhalt:

  • 8 „Null-Monate“ (März bis Oktober 2026).
  • Anhebung der Mindesteinkommenssätze des § 3 Ziff. 1 GTV ab 1. November 2026:
  • Die sog. Stufe 2 des Mindesteinkommens (Angestellte des Werbeaußendienstes ab dem dritten Jahr der Unternehmenszugehörigkeit) wird auf die Höhe der Stufe 1 angehoben. Damit kommt es nach zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit nicht mehr zu einer Absenkung des monatlichen tariflichen Mindesteinkommens, womit die Tarifvertragsparteien – wie viele andere Tarifbereiche auch – insbesondere auf den zuletzt stark gestiegenen gesetzlichen Mindestlohn reagieren. Die Differenzierung nach Unternehmenszugehörigkeit bleibt aber bei den tariflichen Sonderzahlungen aufrechterhalten.
  • Anhebung des tariflichen Mindesteinkommens für die Angestellten des akquirierenden Außendienstes gemäß § 3 Ziff. 1 GTV um 4,50 % ab 1. November 2026 und um 2,99 % ab 1. November 2027.
  • Anhebung des tariflichen Mindesteinkommens für die Angestellten des organisierenden Außendienstes gemäß § 3 Ziff. 2 GTV um 4,50 % ab 1. November 2026 und um 3,01 % ab 1. November 2027.
  • Anhebung des unverrechenbaren Mindesteinkommensanteils für den organisierenden Außendienst nach § 19 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV um 4,35 % ab 1. November 2026 und um 3,00 % ab 1. November 2027.
  • Die Sozialzulagen gem. § 4 Ziff. 2 GTV werden wie folgt angehoben:
  • ohne unterhaltsberechtigte Kinder ab 1. November 2026 um 10,87 %
  • mit einem unterhaltsberechtigten Kind ab 1. November 2026 um 10,71 %.
  • mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern ab 1. November 2026 um 10,61 %
  • mit drei und mehr unterhaltsberechtigten Kindern ab 1. November 2026 um 10,39 %
  • Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Sozialzulage gem. § 19 Ziff. 2 MTV wird um 4,39 % ab 1. November 2026 und um 2,95 % ab 1. November 2027 angehoben.
  • Anhebung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß §§ 19 Ziff. 5 MTV und 22 Ziff. 3 MTV um 4,45 % ab 1. November 2026 und um 3,01 % ab 1. November 2027.
  • Anhebung der Höchstbeträge der Sonderzahlung gemäß § 19 Ziff. 5 MTV um 4,56 % (vor zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 4,42 % (nach zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 4,46 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2026 sowie um 2,83 % (vor zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 3,00 % (nach zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 3,00 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2027.
  • Anhebung der Höchstbeträge der Sonderzahlung gemäß § 22 Ziff. 3 MTV um 4,49 % (vor zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 4,45 % (nach zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 4,47 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2026 sowie um 2,87 % (vor zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 2,84 % (nach zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) bzw. 3,02 % (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2027.
  • Anhebung des Höchstbetrages des Provisionsausgleichs für Eigengeschäfte pro tariflichem Urlaubstag gemäß § 22 Ziff. 2 Abs. 2 MTV um € 15,00 (= 4,05 %) ab 1. November 2026 und um € 10,00 (= 2,60 %) ab 1. November 2027.
  • Anhebung der Krankenzulage/-beihilfe gemäß § 21 Ziff. 2 MTV um 4,45 % ab 1. November 2026 und um 2,98 % ab 1. November 2027.
  • Anhebung der Hinterbliebenenbezüge gemäß § 21 Ziff. 4 MTV um 4,47 % ab 1. November 2026 und um 2,96 % ab 1. November 2027.
  • Verlängerung des Altersteilzeitabkommens Außendienst bis 31. Dezember 2028 zu unveränderten Bedingungen.
  • Verhandlungsverpflichtung: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, bis Dezember 2026 Verhandlungen über die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 21 Ziff. 5 MTV aufzunehmen.

Der Arbeitgeberverband bewertet den Abschluss als tragfähigen Kompromiss. „Der erzielte Abschluss trägt den Interessen beider Seiten Rechnung“, sagte AGV-Hauptgeschäftsführer Dr. Sebastian Hopfner gegenüber dem Branchenportal "Versicherungsjournal". Die Hochinflationsphase der vergangenen Jahre sei tarifpolitisch noch nicht vollständig verarbeitet worden. Deshalb sei die stärkere Erhöhung im ersten Schritt trotz wirtschaftlicher Unsicherheiten vertretbar. Zugleich verwies Hopfner darauf, dass der Tarifvertrag lediglich Mindestbedingungen definiere und die tatsächliche Vergütung im Außendienst überwiegend über betriebliche Provisionssysteme erfolge.

Deutlich kritischer fällt das Fazit der Gewerkschaften aus. Ver.di hatte ursprünglich eine Erhöhung der Mindesteinkommen um mindestens zehn Prozent innerhalb von zwölf Monaten gefordert. Bundesfachgruppenleiterin Deniz Kuyubasi sprach zwar von Fortschritten, insbesondere bei Mindesteinkommen und Sozialzulagen, machte aber zugleich deutlich: „Für echte strukturelle Verbesserungen reicht das nicht. Dafür braucht es weiterhin Druck aus der Belegschaft.“