BaFin entlastet die Versicherungsbranche mit Bürokratieabbau

Quelle: ChatGPT

Die BaFin setzt neue Entlastungsmaßnahmen um. Änderungen am Versicherungsaufsichtsgesetz und der Aktuarverordnung sollen für weniger Bürokratie für Versicherer sorgen. Unternehmen sollen spürbar von vereinfachten Melde- und Berichtspflichten profitieren.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) treibt den Bürokratieabbau im Versicherungssektor voran. Mit dem sogenannten Standortfördergesetz treten ab sofort mehrere Entlastungsmaßnahmen in Kraft, die den administrativen Aufwand für Versicherer deutlich reduzieren sollen.

Ausgangspunkt der Änderungen sind konkrete Praxiserfahrungen der Aufsicht. Die Aufsicht hatte Anpassungen am Versicherungsaufsichtsgesetz sowie an der Aktuarverordnung angeregt, um Prozesse zu vereinfachen und Doppelstrukturen abzubauen. Ziel ist es, sowohl Unternehmen als auch die Aufsicht selbst effizienter aufzustellen.

Ein zentraler Punkt betrifft die Schaden- und Unfallversicherer. Sie müssen künftig Pflichtversicherungsbedingungen nicht mehr im Rahmen von Erlaubnisverfahren oder im laufenden Geschäftsbetrieb vorlegen. Damit entfällt eine bislang zentrale Dokumentationspflicht. Eine Ausnahme bleibt jedoch bestehen: In der substitutiven Krankenversicherung bleibt die Vorlagepflicht weiterhin erhalten.

Auch im Bereich der Beteiligungen und Kapitalanlagen werden Unternehmen entlastet. Versicherer müssen künftig nicht mehr anzeigen, wenn sie Beteiligungen oder Anlagen in verbundenen Unternehmen erwerben. Diese Änderung reduziert insbesondere den Meldeaufwand bei konzerninternen Transaktionen.

Darüber hinaus entfallen für Schaden- und Unfallversicherer bestimmte Berichtspflichten des verantwortlichen Aktuars. Konkret betrifft dies Berichte zu Rentenverpflichtungen und Leistungen in mehreren Sparten, darunter die Allgemeine Haftpflicht, die Kfz-Haftpflicht sowie die Unfallversicherung. Damit wird ein weiterer administrativer Baustein deutlich verschlankt.

Erleichterungen gibt es auch für Versicherungs-Holdinggesellschaften. In bestimmten Fällen müssen künftig keine Inhaberkontrollverfahren mehr durchgeführt werden – etwa dann, wenn gleichzeitig Veränderungen bei bedeutenden Beteiligungen an Versicherungsunternehmen erfolgen. Dies gelte auch, wenn unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen erworben, erhöht, aufgegeben oder verringert wurde.