Der Krieg im Iran sorgt für massive Störungen im internationalen Reiseverkehr. Tausende Reisende sitzen fest, Flüge fallen aus und Flughäfen bleiben geschlossen. Der Versicherer-Verband rät Urlaubern deshalb, vor Reiseantritt ihre Versicherungsdeckung genau zu prüfen.
Die militärische Eskalation im Nahen Osten hat auch spürbare Folgen für den internationalen Reiseverkehr. Angesichts unterbrochener Flugverbindungen, geschlossener Flughäfen und gestrandeter Reisender rät der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Urlaubern, vor Reiseantritt ihre Versicherungsdeckung genau zu prüfen.
Nach Schätzungen des Deutschen Reiseverbands sitzen derzeit allein rund 30.000 deutsche Touristen in der Golfregion fest. Neben dem Luftverkehr ist auch die internationale Schifffahrt von den aktuellen Entwicklungen betroffen.
„Viele Menschen fragen sich derzeit, ob sie ihre Urlaubsreise überhaupt noch antreten können“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. Entscheidend sei daher, vor Reisebeginn genau zu wissen, wann eine Versicherung tatsächlich leistet.
Reiserücktritt wegen Krieg meist nicht versichert
Viele Verbraucher gehen davon aus, dass eine Reiserücktrittsversicherung auch dann greift, wenn sich die Sicherheitslage am Urlaubsort verschlechtert. In der Praxis ist das jedoch meist nicht der Fall. „Vor einer Reise sollte klar sein, wann die Reiseversicherung leistet – etwa bei unerwarteter schwerer Erkrankung, einem Unfall oder anderen persönlichen Notfällen“, erklärt Asmussen. „Nicht versichert ist dagegen ein Rücktritt allein wegen einer sich verschlechternden Sicherheitslage am Reiseziel.“
Reiserücktrittsversicherungen zahlen also in der Regel nur bei klar definierten persönlichen Gründen, etwa bei Krankheit, Unfall oder anderen versicherten Ereignissen. Politische Risiken oder militärische Konflikte gehören üblicherweise nicht dazu.
Pauschalreisende haben mehr Möglichkeiten
Für Reisende mit einer Pauschalreise gelten teilweise andere Regeln. Sie können eine Reise häufig kostenfrei stornieren, wenn sogenannte „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab. Entscheidend ist unter anderem:
- ob die Umstände nach der Buchung eingetreten sind,
- ob der Urlaubsort oder dessen Umgebung unmittelbar betroffen ist,
- und ob die Reise dadurch erheblich beeinträchtigt wird.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts kann dabei ein wichtiges Indiz sein. Sie ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für eine kostenfreie Stornierung. Wer seine Reise nicht antreten möchte, sollte daher möglichst frühzeitig den Reiseveranstalter oder das Reisebüro kontaktieren.
Reiseabbruchversicherung greift nur bei bestimmten Ereignissen
Neben der Reiserücktrittsversicherung können Urlauber auch eine Reiseabbruchversicherung abschließen. Sie ersetzt Mehrkosten, wenn eine Reise vorzeitig beendet werden muss oder sich der Aufenthalt ungewollt verlängert.
Versichert ist ein Reiseabbruch beispielsweise bei:
- Tod eines Angehörigen
- schwerer Unfallverletzung
- unerwarteter schwerer Erkrankung
- erheblichem Schaden am Eigentum des Versicherten, etwa durch Brand, Explosion oder Elementarereignisse
Rein politische oder militärische Risiken ohne ein solches versichertes Ereignis sind jedoch in der Regel auch hier nicht abgedeckt.
Der GDV rät Reisenden deshalb, sich frühzeitig über mögliche Risiken und den Umfang ihres Versicherungsschutzes zu informieren. „Versicherungen können finanzielle Folgen von unvorhergesehenen Ereignissen abfedern, aber sie ersetzen nicht die Reiseberatung oder Sicherheitsbewertungen“, betont Asmussen. Urlauber sollten daher aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise ernst nehmen und bei bestehenden Buchungen möglichst frühzeitig Kontakt mit ihrem Versicherer oder Vermittler aufnehmen.