Die EU begrenzt die Berichtspflichten der CSRD deutlich. Künftig sollen nur noch große Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz berichten müssen. Für die Branche bleibt entscheidend, wie praxisnah die neuen Nachhaltigkeitsstandards ausgestaltet werden.
Die Europäische Kommission hat im vergangenen Jahr ein Gesetzgebungspaket vorgelegt, das Unternehmen durch reduzierte Berichtspflichten entlasten soll. Ziel war es, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken und Bürokratie abzubauen. Durch das sogenannte Omnibus-Gesetzgebungspaket sollen die Berichtspflichten in der EU um 25 Prozent reduziert werden.
Nun hat der Rat der Europäischen Union die Einigung zum sogenannten Nachhaltigkeits-Omnibus (Omnibus-I-Paket) angenommen und damit den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) spürbar begrenzt. Künftig sollen nur noch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro berichtspflichtig sein.
Ziel der Neuregelung ist es, Nachhaltigkeitsanforderungen und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen stärker miteinander zu verzahnen. In einem zunehmend anspruchsvollen globalen Umfeld setzt die EU damit ein Signal. Regulierung muss mit Augenmaß geschehen. Gleichzeitig bleibt der Anspruch bestehen, Nachhaltigkeit als festen Bestandteil unternehmerischer Steuerung zu verankern.
„Mit dem Nachhaltigkeits-Omnibus macht die EU deutlich, dass Nachhaltigkeit und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zusammengehören. Das stärkt die europäische Wirtschaft in einem zunehmend anspruchsvollen globalen Umfeld. Jetzt braucht es klare Leitplanken. Die Unternehmen müssen sich zügig und verlässlich auf die neuen Regeln einstellen können. Dafür muss die EU-Kommission die konkreten inhaltlichen Vorgaben für die Berichterstattung, die ESRS, jetzt so finalisieren, dass sie praxistauglicher und verständlicher werden. Die Vorschläge sind bisher noch viel zu komplex und verursachen hohen Umsetzungsaufwand“, kommentiert GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.
Für Unternehmen, die bereits berichtspflichtig sind und auch künftig unter die neuen Schwellenwerte fallen, ändert sich grundsätzlich nichts. In Deutschland gilt allerdings weiterhin die Non-Financial Reporting Directive (NFRD), da die CSRD bislang noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.
Für bislang nicht berichtspflichtige große Unternehmen wurde die Einführung der CSRD durch die sogenannte „Stop-the-Clock“-Richtlinie vom 16. April 2025 verschoben. Sofern sie unter die neuen Schwellenwerte fallen, müssen sie erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten; die Veröffentlichung ist für 2028 vorgesehen. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind ab dem Geschäftsjahr 2028 berichtspflichtig, ihre Berichte sollen 2029 erscheinen.
Mit der politischen Einigung wächst aus Sicht der Versicherungswirtschaft nun der Druck auf die EU-Kommission, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zügig und praxistauglich auszugestalten. Denn Unternehmen kritisieren, dass die bisherigen Entwürfe vielfach zu komplex seien und einen erheblichen Umsetzungsaufwand verursachten. Gefordert werden deshalb klarere Leitplanken und verständlichere Berichtsvorgaben, damit sich Unternehmen verlässlich auf die neuen Regeln einstellen können. Die zentrale Botschaft aus der Branche lautet, dass Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit kein Widerspruch sein dürfen.