Arbeitgeber können sich bei Betriebsrenten nicht immer auf Jahrzehnte alte Absprachen berufen. Denn selbst eine alte Einzelvereinbarung schützt den Arbeitgeber nicht automatisch davor, später eine bessere betriebliche Altersversorgung gewähren zu müssen. Das geht aus einem Urteil hervor.
Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer sich vor Jahrzehnten individuell für eine bestimmte Altersversorgung entschieden hat und später im Unternehmen eine deutlich bessere Versorgungsordnung eingeführt wird? Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) befassen (AZ: 3 AZR 123/21).
Im betroffenen Fall war ein Arbeitnehmer seit den 1980er-Jahren bei einer Kapitalanlagegesellschaft beschäftigt. Zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses traf er mit seinem Arbeitgeber eine individuelle Vereinbarung: Statt an der betrieblichen Altersversorgung des Unternehmens teilzunehmen, sollte er über eine externe Versorgungseinrichtung (den BVV) abgesichert werden. Der Arbeitgeber zahlte hierfür Zuschüsse. Im Gegenzug war der Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen ausgeschlossen.
Später führte das Unternehmen jedoch eine neue Versorgungsordnung mit deutlich besseren Leistungen ein. Diese galt grundsätzlich für alle Beschäftigten, die nach einem bestimmten Stichtag eingetreten waren. Der Kläger meinte: Auch ihm stehe diese bessere Betriebsrente zu. Der Arbeitgeber argumentierte dagegen, dass sich der Arbeitnehmer 987 ausdrücklich für ein anderes System entschieden habe. Diese Einzelvereinbarung gehe vor. Außerdem sei in einem früheren Gerichtsverfahren bereits entschieden worden, dass er keinen Anspruch aus einer späteren Versorgungsordnung habe.
Warum das BAG anders entschied
Das BAG stellte zunächst klar: Ein Arbeitnehmer darf seine Ansprüche gezielt auf eine bestimmte Versorgungsordnung stützen. Wenn also in einem früheren Verfahren nur über eine neuere Versorgungsordnung gestritten wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass Ansprüche aus einer älteren Ordnung ausgeschlossen sind. Entscheidend war aber ein anderer Punkt: Selbst wenn eine individuelle Vereinbarung besteht, kann es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf diese zu berufen.
Wenn ein Arbeitgeber ein neues, deutlich günstigeres Versorgungssystem für nahezu alle Beschäftigten einführt, darf er einzelne Arbeitnehmer nicht dauerhaft auf einer alten, ungünstigeren Regelung „festnageln“, ohne die Situation erneut zu prüfen. Unter bestimmten Umständen kann er verpflichtet sein, mit dem betroffenen Arbeitnehmer erneut zu verhandeln oder ihm zumindest eine gleichwertige Versorgung anzubieten.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber dies unterlassen. Deshalb konnte er sich nicht mehr auf die alte Vereinbarung aus dem Jahr 1987 berufen. Der Kläger erhielt eine monatliche Betriebsrente von rund 1.796 Euro sowie rückständige Zahlungen und Weihnachtsgeld.