BGH: Tiergefahr endet nicht an der Leine

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Hundehalter haften nach einem Sturz einer Spaziergängerin selbst dann, wenn ihr Tier angeleint ist und sie selbst keine Schuld am Unfall tragen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Wann verwirklicht sich eine sogenannte „typische Tiergefahr“. Und: muss ein Hundehalter auch dann haften, wenn sein Tier eigentlich unter menschlicher Kontrolle steht. Mit diesem Thema musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) befassen (Az. VI ZR 381/23).

Im konkreten Fall war eine Frau mit ihrem Hund auf einem Feldweg unterwegs. Zur gleichen Zeit führte die Tochter eines anderen Hundehalters dessen Hund aus. Dieser Hund war an einer Schleppleine befestigt, die er locker hinter sich herzog. Beide Hunde rannten in hohem Gras zu einem Mäuseloch. Die Frau lief hinterher, um die Tiere zu vertreiben.

Als die Tochter den Hund zurückrief, lief dieser los. Dabei zog sich die Schleppleine um das Bein der Frau, die das Seil zuvor nicht bemerkt hatte. Sie stürzte schwer und zog sich einen komplizierten Beinbruch zu. Die Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten und verlangte das Geld später vom Hundehalter zurück.

Die bisherigen Entscheidungen

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht sahen keine Haftung des Hundehalters. Ihre Begründung: Der Hund habe lediglich auf den Rückruf reagiert und sei damit „menschlich gesteuert“ gewesen. Außerdem sei der Unfall nur durch eine unglückliche Verkettung von Umständen entstanden. Eine typische Tiergefahr liege daher nicht vor.

Der Bundesgerichtshof sah das allerdings anders und hob das Urteil auf. Die Richter stellten klar: Auch wenn ein Hund auf ein Kommando hört, kann sich eine typische Tiergefahr verwirklichen. Entscheidend ist nicht, ob der Mensch den ersten Anstoß gegeben hat, sondern ob das Tier anschließend selbstständig handelt.

Im konkreten Fall war der Hund zwar zurückgerufen worden, doch während des Laufens stand er nicht mehr unter menschlicher Kontrolle. Geschwindigkeit, Laufrichtung und Kraft des Tieres waren nicht steuerbar. Genau darin liege die typische Tiergefahr: Tiere bewegen sich eigenständig, mit Energie und Kraft und können dadurch andere gefährden.

Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Frau nicht direkt vom Hund umgerannt wurde, sondern durch die von ihm gezogene Leine zu Fall kam. Auch eine mittelbare Verursachung reicht aus, um die Haftung des Tierhalters zu begründen. Wer ein Tier hält, trägt also ein besonderes Risiko. Selbst gut erzogene Hunde und selbst dann, wenn sie angeleint sind, können unvorhersehbare Situationen auslösen. Passiert dabei ein Unfall, haftet der Halter in der Regel. Das gilt unabhängig davon, ob er selbst einen Fehler gemacht hat.