Betriebliche Altersversorgung 2026: Höhere Fördergrenzen und Arbeitgeberzuschüsse

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Die betriebliche Altersversorgung (bAV) steht 2026 vor wichtigen Änderungen. Neue Rechengrößen, höhere Fördergrenzen und das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) bringen Bewegung in die Altersvorsorge. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen sich auf neue Beträge, Zuschüsse und steuerliche Rahmenbedingungen einstellen.

Auch 2026 bleibt die betriebliche Altersversorgung (bAV) ein dynamisches Feld. Was sich im kommenden Jahr konkret ändert, hat sich die DCS Deutsche Clearing Stelle genauer angeschaut. Demnach gelten ab dem 1. Januar 2026 diverse neue Werte, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen. So steigt unter anderem die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bundeseinheitlich auf 101.400 Euro im Jahr (8.450 Euro monatlich).

Damit ändern sich auch die Höchstbeträge für bAV-Beiträge:

  • Bis zu 8 Prozent der BBG können in eine Direktversicherung eingezahlt werden – das entspricht 8.112 Euro jährlich bzw. 676 Euro monatlich.
  • Sozialversicherungsfrei bleiben Beiträge bis vier Prozent der BBG, also 4.056 Euro im Jahr bzw. 338 Euro monatlich.

Arbeitgeber sind laut DCS Deutsche Clearing-Stelle verpflichtet, einen Zuschuss von 15 Prozent der umgewandelten Entgeltbestandteile zu leisten. Wer den Maximalbetrag von 338 Euro nutzt, erhält somit 44,09 Euro monatlich zusätzlich vom Arbeitgeber. Unternehmen, die freiwillig mehr bieten, können bis zu acht Prozent der BBG fördern. Das entspricht einem Benefit von 88,17 Euro monatlich. Diese Werte wurden am 8. Oktober 2025 vom Bundeskabinett beschlossen und sollen in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

BRSG II bringt neue Impulse für die bAV

Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II), das sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet, kommen 2026 weitere Änderungen. Ziel ist es, die Teilnahmequote und Verbreitung der bAV deutlich zu erhöhen.

Geplant sind unter anderem:

  • Einführung eines Opting-Out-Modells auch außerhalb von Tarifverträgen,
  • höhere Fördergrenzen für Geringverdiener,
  • zusätzliche Zuschüsse und vereinfachte Verfahren für Arbeitgeber.

Damit soll die bAV insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen einfacher umsetzbar und für Beschäftigte attraktiver werden.

Überdies solle zum 1. Januar 2026 die Aktivrente eingeführt werden. Diese soll sozialversicherungspflichtigen Rentnern künftig einen Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei ermöglichen. Dieser Betrag unterliege nicht dem Progressionsvorbehalt und beeinflusst somit die bAV nicht unmittelbar. Auf ausgezahlte Betriebsrenten fallen jedoch weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Die DCS Deutsche Clearing Stelle empfiehlt daher, die Wechselwirkungen bei der individuellen Vorsorgeplanung frühzeitig zu prüfen.

Derweil soll der maximale Arbeitgeberförderbetrag nach § 100 EStG erst 2027 steigen. Bis dahin bleibt dieser bei 288 Euro jährlich (bei einem förderfähigen Arbeitgeberbeitrag von 960 Euro). Danach soll die Förderung 360 Euro pro Jahr betragen, was einem förderfähigen Arbeitgeberbeitrag von bis zu 1.200 Euro entspricht.