Zielgruppe Beamte: Gibt es „die“ Dienstunfähigkeitsklausel?

Quelle: AssekuranZoom

Beamte des Bundes und der Länder sind ihrem Dienstherrn zur Treue verpflichtet. Im Gegenzug schuldet der Dienstherr seinen Beamten eine Versorgung bei Krankheit, Invalidität und im Alter sowie den Hinterbliebenen im Todesfall. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit haben Beamte Anspruch auf eine fortlaufende und ungekürzte Zahlung ihrer Besoldung. Kann der Beamte seine Dienstpflichten innerhalb von sechs Monaten aus gesundheitlichen Gründen mehr als drei Monate nicht erfüllen, und ist nach ärztlicher Einschätzung davon auszugehen, dass die uneingeschränkte Dienstfähigkeit des Beamten innerhalb der nächsten sechs Monate nicht wiederhergestellt werden kann, ist dieser als dienstunfähig einzustufen.

Der Beamtenstatus ist ausschlaggebend

Im Fall der Dienstunfähigkeit eines Beamten entscheidet der Beamtenstatus über die weitere Vorgehensweise des Dienstherrn. Beamte auf Widerruf können jederzeit und Beamte auf Probe aufgrund Dienstunfähigkeit aus ihrem Dienstverhältnis entlassen werden. Beamte auf Lebenszeit, die ihre versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt haben, bei Bundesbeamten sind dies fünf Jahre, werden im Fall der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Bei einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand infolge einer Dienstunfähigkeit können die Versorgungsbezüge vor allem für jüngere Beamten ziemlich mager ausfallen. Sofern ein dienstunfähiger Beamter auf Widerruf oder auf Probe im Fall der Dienstunfähigkeit aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, springt die Versorgungsampel regelmäßig auf Rot. Eine qualifizierte Absicherung des Dienstunfähigkeitsrisikos mit einem privaten Vorsorgevertrag ist somit für Beamte ein wichtiger Beitrag zur persönlichen Existenzsicherung.

Das Risiko der Dienstunfähigkeit von Beamten kann mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die um eine Dienstunfähigkeitsklausel ergänzt ist, abgesichert werden. Kundenfreundliche Versicherungsbedingungen vorausgesetzt, sichert eine Dienstunfähigkeitsklausel im Versicherungsfall eine stark verkürzte Leistungsprüfung durch den Lebensversicherer. Doch nicht alles, was glänzt ist Gold. Vermittler sollten die Dienstunfähigkeitsklausel des jeweiligen Anbieters sehr genau prüfen. Eine Regelung in den AVB, die den Versicherungsnehmer dazu berechtigt, im Fall der Dienstunfähigkeit seine Entlassungsurkunde oder den Nachweis über seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand vorzulegen, ist nicht einmal das Papier wert, auf das sie gedruckt wurde. Die Entscheidung des Dienstherrn, einen Beamten aufgrund amtsärztlich festgestellter Dienstunfähigkeit zu entlassen oder in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, sollte für den Lebensversicherer bindende Wirkung haben und den Leistungsanspruch des Beamten begründen.

Bekanntlich steckt der Teufel im Detail, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.5.2023 (IV ZR 58/22) eindrucksvoll unterstreicht. In dem streitgegenständlichen Fall hatte ein Beamter nach seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand infolge amtsärztlich festgestellter Dienstunfähigkeit die Auszahlung einer Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Nachdem der Lebensversicherer die Dienstunfähigkeit des Beamten im Detail medizinisch prüfen wollte, hatte der Versicherungsnehmer geklagt. Der Bundesgerichtshof räumte dem Lebensversicherer jedoch das Recht der medizinischen Prüfung ein, da in den AVB als Leistungsvoraussetzungen der Nachweis der Dienstunfähigkeit und die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand benannt wurden. Das Recht auf eine medizinische Prüfung der Dienstunfähigkeit wäre entfallen, wenn der Versicherer „… die Entlassung oder die Versetzung des Beamten in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund einer amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit“ als Leistungsvoraussetzung in seinem Bedingungswerk benannt hätte.

Autor: Alexander Schrehardt

Weitere Nachrichten zu den Themen

Artikel teilen