Vogelspinne, Leguan & Co. sind faszinierend. Rechtlich sind sie aber keine Haustiere wie jedes andere. Wer Exoten hält, haftet in der Regel verschuldensunabhängig für jeden Schaden. Ohne passende Tierhalterhaftpflicht und klaren Rechtsüberblick wird das schnell teuer.
Exotische Haustiere boomen. Von der Kornnatter bis zum Waran gibt es viele Tiere in deutschen Haushalten. Was viele unterschätzen: Mit der Anschaffung holt man sich nicht nur ein besonderes Tier ins Haus, sondern auch ein Paket aus Haftungsrisiken, Genehmigungspflichten und Dokumentationsaufwand. Für Vermittler ist das ein dankbares, aber sensibles Beratungsfeld: Gefragt sind solide Aufklärung, passgenaue Haftpflichtlösungen und Hinweise zu Tierschutz- und Artenschutzrecht.
Haftung: § 833 BGB macht Exoten zur „Kostenfalle“ – ohne falsches Verhalten
Juristisch ist die Ausgangslage klar: Nach § 833 BGB haften Tierhalter für Schäden, die ihr Tier verursacht. Bei sogenannten „Luxustieren“ gilt die strenge Gefährdungshaftung. Das betrifft Tiere, die nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt dienen. Heißt: Auch wenn der Halter alles richtig gemacht hat, bleibt er in der Pflicht. Gerade bei Exoten mit unberechenbarem Verhalten (Bisse, Kratzer, Gift, Krankheitsträger) ist dieses Risiko kein Randaspekt, sondern der Kern der finanziellen Exponierung. Wer hält? Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse besitzt, darüber tatsächlich bestimmt und dessen Verlustrisiko trägt. In Einzelfällen sind das auch Pfleger oder Leasingnehmer.
Praxisrelevanz: Entwischt die Boa aus einem nicht korrekt gesicherten Terrarium und verletzt einen Besucher, greift verschuldensunabhängig die Haftung. Neben Schmerzensgeld und Heilbehandlungskosten drohen Forderungen des Sozialversicherungsträgers (Regress). Ohne Versicherung kann das existenzbedrohend sein.
Tierschutzrecht: Artgerecht ist kein „nice to have“, sondern Pflicht
Das Tierschutzgesetz (§ 2 TierSchG) verlangt eine Haltung, die den physischen und psychischen Bedürfnissen der jeweiligen Art entspricht: geeignete Unterbringung (Größe, Klima, Struktur), angemessene Ernährung und Pflege. Bei vielen Exoten ist zudem die regelmäßige tierärztliche Kontrolle essenziell. Werden Mindeststandards verfehlt, drohen verwaltungsrechtliche Auflagen bis hin zur Wegnahme der Tiere; in gravierenden Fällen auch Strafbarkeit (z. B. § 17 TierSchG bei Misshandlung). Vermittler sollten Kunden klar machen: Versicherungsschutz ersetzt keine gesetzeskonforme Haltung. Denn Behördenmaßnahmen lassen sich nicht „wegversichern“.
Viele Exoten stehen unter (strengem) Artenschutz. Damit einher gehen Melde- und Nachweispflichten (rechtmäßiger Besitz, Zu- und Abgang), teils Vermarktungsverbote und eng gefasste Ausnahmegenehmigungen. Ohne korrekte CITES-Papiere (Import, Zucht-Nachweise) drohen empfindliche Bußgelder, strafrechtliche Konsequenzen und die Beschlagnahme der Tiere.
Bundesweit einheitliche Regeln zur Haltung „gefährlicher Tiere“ gibt es nicht. Die Länder definieren in Gefahrtierverordnungen unterschiedlich, was als „Gefahr-“ oder „Gifttier“ gilt, welche Auflagen (Sicherheitskonzepte, bauliche Anforderungen, Sachkunde, Zuverlässigkeitsprüfung) bestehen und wann Haltung schlicht untersagt ist.
Was eine Tierhalterhaftpflicht für Exoten können muss
Standard-Haftpflichtlösungen für Hunde oder Pferde greifen bei Exoten in der Regel nicht. Gefragt sind spezialisierte Tierhalterhaftpflicht-Konzepte, die:
- ausreichend hohe Deckungssummen bereitstellen (Personen-/Sach-/Vermögensschäden – Exoten-Schäden eskalieren schnell),
- Umwelt- bzw. Flurschäden mit abdecken (z. B. bei Entkommen des Tiers),
- Regressansprüche von Sozial- und Krankenversicherern einschließen,
- behördliche Anordnungen/Abwehrkosten (Anwalt, Gutachten) berücksichtigen,
- rechtmäßige Haltung als Obliegenheit klar definieren (und deren Verletzung transparent regeln),
- Sonderklauseln je nach Tierart vorsehen (Gifteinsatz, Zucht, öffentliche Vorführungen, Transporte).
Wichtig in der Praxis: Vorvertragliche Risikofragen müssen präzise beantwortet werden (Art, Anzahl, Haltungsumstände, Sicherungsmaßnahmen). Änderungen wie etwa neue Arten, Umzug, bauliche Anpassungen sind anzeigepflichtig.