Ab dem 20. November 2026 gelten für Kreditvermittler neue Spielregeln. Wer Verbraucherdarlehen vermitteln will, braucht künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO. Dazu gehört auch ein Sachkundenachweis. Der Vermittlerverband AfW warnt vor Engpässen bei der Umsetzung und fordert rechtzeitige Vorbereitung.
Der Gesetzgeber zieht die regulatorischen Zügel bei der Vermittlung von Verbraucherdarlehen spürbar an. Ab dem 20. November 2026 greift der neue § 34k der Gewerbeordnung (GewO). Vermittler, die etwa Raten- oder Konsumentenkredite anbieten, benötigen dann eine eigenständige Erlaubnis. Damit wird der bislang gültige § 34c Abs. 1 GewO abgelöst. Das sieht ein am 23. Juni 2025 veröffentlichter Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Ziel ist die Umsetzung der novellierten EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht.
Die Neuregelung betrifft Vermittler, die allgemeine Verbraucherkredite – insbesondere Ratenkredite – beraten oder vermitteln. Neu ist: Künftig müssen nur noch diejenigen eine Sachkundeprüfung ablegen, die diese Leistungen auch tatsächlich erbringen. Für reine Gewerbetreibende, die nicht selbst beratend tätig sind, entfällt diese Pflicht. Dennoch dürfte der bürokratische Mehraufwand beachtlich sein.
Die neue Regulierung orientiert sich im Aufbau an der Erlaubnis nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler. Sie sieht folgende Anforderungen vor:
- Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k GewO müssen Vermittler von Verbraucherkrediten sowie unmittelbar an der Vermittlung mitwirkenden Personen in das Vermittlerregister beim DIHK eintragen lassen.
- Vermittler von Verbraucherdarlehen sowie alle unmittelbar an der Vermittlung mitwirkenden Personen müssen künftig in das Vermittlerregister beim DIHK eingetragen werden.
- Für diese Personen ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Dazu wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt. Wer bereits eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO vorweisen kann, erhält eine Anerkennung – eine erneute Prüfung ist dann nicht erforderlich. Eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“, wie sie aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung bekannt ist, wird es hingegen nicht geben.
- Zusätzlich besteht eine Pflicht zur jährlichen Weiterbildung im Umfang von fünf Stunden.
Die Pflicht zur Sachkunde und Weiterbildung trifft ausschließlich die Personen, die unmittelbar Beratungs- oder Vermittlungsleistungen erbringen. Übt der Gewerbetreibende diese Tätigkeiten nicht selbst aus, entfällt für ihn diese Verpflichtung.
Laut Zahlen des AfW–Vermittlerbarometers ist mit einem massiven Anstieg an Anträgen auf Erlaubniserteilung zu rechnen. „Wir gehen davon aus, dass eine fünfstellige Zahl an Vermittlerinnen und Vermittlern eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen wird“, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Hinzu kommen laut AfW zahlreiche Anträge aus dem Einzel- und Autohandel.
Warnung vor Kapazitätsengpässen
Der Verband warnt deshalb eindringlich vor Engpässen bei der Durchführung von Sachkundeprüfungen. Rottenbacher fordert: „Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass ausreichend Kapazitäten für die neue Sachkundeprüfung zur Verfügung stehen, damit eine unterbrechungsfreie Vermittlung ab November 2026 gewährleistet bleibt“ Andernfalls drohe ein Vermittlungsstopp ab November 2026 und das hätte Folgen für Verbraucher und Vermittler gleichermaßen.
Noch nicht final geregelt sind Details zur Sachkunde, zu Weiterbildungsverpflichtungen sowie zum Verhalten gegenüber Verbrauchern. Diese sollen durch eine ergänzende Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) festgelegt werden. Dazu zählt voraussichtlich auch eine Pflicht zur Offenlegung von Provisionen und sonstigen Vergütungen – ein Schritt, den man bereits aus anderen Vermittlertätigkeiten kennt (z. B. § 34d GewO in Verbindung mit der VersVermV).
Für sogenannte Absatzfinanzierer sieht der Gesetzentwurf Ausnahmen vor, sofern sie als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG gelten. Dazu zählen unter anderem Auto- oder Möbelhäuser sowie Elektromärkte. Der AfW kritisiert diese Ausnahme für kleine Annexvermittler deutlich:
„Die Regulierung soll dem Verbraucherschutz dienen. Wenn jedoch wesentliche Marktteilnehmer von den Anforderungen ausgenommen werden, wird kein einheitliches Wettbewerbsumfeld geschaffen. Gerade im Bereich der Absatzfinanzierung – ob im Autohaus, Möbelhandel oder Online – ist das Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders hoch. Studien belegen, dass insbesondere die Vielzahl kleiner Kredite und ‘Buy Now, Pay Later‘-Angebote die Gefahr einer Überschuldung massiv erhöhen. Wer hier keine einheitlichen Regeln schafft, handelt nicht im Sinne des Verbraucherschutzes“, warnt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.