Die Versicherungs- und Finanzwirtschaft sieht das Treiben der Finfluencer- Szene in den sozialen Medien durchaus kritisch. Denn nicht alle halten sich an die rechtlichen Vorgaben. Ein aktuelles Rechtsgutachten im Auftrag des BVK zeigt nun auf, wo klare Grenzen gezogen werden müssen und welche Maßnahmen die Branche fordert.
Sie sind in den sozialen Medien längst zu prägenden Stimmen geworden. Finfluencer, die auf TikTok, YouTube und Instagram Tipps zu Geldanlage, Kryptowährungen oder Versicherungen geben. Besonders bei den Generationen Y und Z haben sie großen Einfluss. Mehr als die Hälfte dieser jungen Anleger orientiert sich laut einer aktuellen Umfrage der BaFin an ihren Empfehlungen.
Doch was dürfen Finfluencer eigentlich rechtlich tun – und wo überschreiten sie Grenzen? Um hier für Klarheit zu sorgen, hat der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) ein umfassendes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität zu Berlin legte nun die Ergebnisse vor. Diese wurden im Rahmen der diesjährigen BVK-Jahreshauptversammlung in Bonn vorgestellt.
Gutachten: Deutliche Grenzen für Finfluencer-Aktivitäten
Das Gutachten kommt zu einem klaren Ergebnis:
- Anlageempfehlungen oder Strategien dürfen Finfluencer grundsätzlich verbreiten – sofern sie objektiv korrekt sind und mögliche Interessenkonflikte offengelegt werden.
- Wer dabei aktiv zum Vertragsabschluss rät oder konkrete Gelegenheiten empfiehlt, gilt rechtlich als Tippgeber und muss Vergütungen transparent machen. Geschieht das nicht, drohen Bußgelder und Schadensersatzforderungen.
Kritischer wird es bei einer aktiven Vermittlung von Wertpapieren, Kryptoinvestments oder Versicherungen. Hier greift der gewerberechtliche Rahmen: Finfluencer benötigen dafür eine entsprechende Zulassung als Vermittler oder Berater. Fehlt diese, handelt der Finfluencer rechtswidrig – mit allen damit verbundenen Konsequenzen.
BVK: Gleiche Spielregeln für alle
BVK-Präsident Michael H. Heinz begrüßt grundsätzlich den Beitrag qualifizierter Finfluencer zur Finanzbildung, mahnt jedoch klare Standards ein: „Die Anlageempfehlungen müssen objektiven und wahrheitsgemäßen Kriterien genügen. Diese Forderung ist vor dem Hintergrund des veränderten Medienverhaltens der jungen Generation äußerst wichtig. “
Heinz fordert daher, dass BaFin und Industrie- und Handelskammern (IHK) künftig stichprobenartig prüfen sollten, ob Finfluencer gesetzeskonform agieren. Wer unzulässig Anlagevermittlung oder -beratung betreibt, müsse konsequent aus dem Markt genommen werden. Zudem spricht sich der BVK für eine gesetzliche Ausweitung der Erlaubnispflicht nach § 34f GewO auf Kryptowerte aus: „Wir benötigen in einer funktionierenden Marktwirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle.“
Auch BVK-Hauptgeschäftsführer Dr. Wolfgang Eichele positionierte den Verband deutlich: „Der BVK behält sich als einziger qualifizierter Wirtschaftsverband der Versicherungsbranche eine Abmahnung nach UWG von unqualifizierten und unseriösen Finfluencern vor, um hier im Sinne des Verbraucherschutzes tätig zu werden.“