Restschuldversicherung: Durchschnittliche Provision sinkt auf 26 Prozent des Beitrages

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Eine Besonderheit der Restschuldversicherung ergibt sich aus der konkreten Gestaltung der Verträge. Vielfach sind sie als Gruppenversicherung ausgestaltet. Das heißt, der Kunde ist gar nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern eben das Geldhaus, welches den Vertrag vermittelt hat. Der Versicherte tritt der „Gruppe“ zwar als versicherte Person bei, hat aber gegenüber dem Versicherer nicht die gleichen Rechte, als wenn er persönlich einen Vertrag mit dem Versicherer abschließen würde.

Aufgrund dieses komplizierten Dreiecksverhältnisses haben die Banken die Pflicht, die Verbraucherinnen und Verbraucher zweimal über ihr Widerrufsrecht aufzuklären. Schließen die Kunden eine Restschuldversicherung ab, müssen sie nach § 7d Satz 3 VVG bei einem Gruppenversicherungsvertrag eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut über das Widerrufsrecht belehrt werden. Hier spricht man folglich von „Doppelter Widerrufsbelehrung“. Um zu testen, ob die Banken die gesetzlichen Vorgaben einhalten, wurden 18 der Testkäufe mit der Übernahme eines Kredites abgeschlossen. Aber nur 60 Prozent der getesteten Institute erfüllten die gesetzlichen Vorgaben und schickten eine zweite Widerrufsbelehrung.

Ein weiterer Punkt betraf die Frage, ob die Bankberater darauf hinweisen, dass der Abschluss einer Restschuldversicherung freiwillig ist. In der Vergangenheit war der Vorwurf laut geworden, Banken würden insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher mit wenig Geld regelrecht zum Abschluss einer Restschuldversicherung drängen, da ihnen ohne Restschuldversicherung der Kredit verweigert würde. Aber auch das ist untersagt. In insgesamt 74 Prozent der 160 Testkäufe wurde mündlich auf die Freiwilligkeit des Abschlusses einer Restschuldversicherung hingewiesen. In den Vertragsunterlagen war dagegen in allen getesteten Fällen ein Hinweis enthalten.

Kostentransparenz lässt zu wünschen übrig

Kritisch äußert sich die BaFin auch zur Kostentransparenz der Beratungen und der Verträge. Aus Sicht der Behörde ist es wünschenswert, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher offengelegt bekommen, was der Kredit mit und ohne Restschuld-Police kosten würde. So können sie einschätzen, was sie der Extraschutz kostet. Eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht jedoch nicht. Aber in den mündlichen Beratungsgesprächen verzichteten 40 Prozent der Bankberater auf eine solche Gegenüberstellung. Zudem war in 59 Prozent der Verträge und Unterlagen keine schriftliche Gegenüberstellung enthalten.

Bei 26 Prozent der Testkäufe wurden weder mündliche noch schriftliche Gegenüberstellungen der Kosten des Verbraucherdarlehens mit und ohne Restschuldversicherung festgestellt.