Erwerbsminderungsrente: Zahl der Ablehnungen steigt

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Ein Weg, die Zahlbeträge in der Erwerbsminderungsrente könnte sein, auf Abschläge zu verzichten. Die werden - laienhaft gesagt - ähnlich wie die Abschläge bei der Regelaltersrente berechnet. Dass diese Abschläge wegfallen sollten, schlug der bereits erwähnte Prof. Bäcker 2013 vor und begründete das so: „Weder der Verlust der Erwerbsfähigkeit noch der Zeitpunkt des Renteneintritts sind freiwillig gewählt und deswegen mit der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht vergleichbar. Auch das Argument der Finanzneutralität bei einer verlängerten Rentenlaufzeit kann bei Erwerbsminderungsrenten nicht greifen, da die Erwerbsminderung nicht an eine Altersgrenze gebunden ist, sondern schon früh im Leben eintreten kann und – bei einer unterstellt gleichen durchschnittlichen Lebenserwartung wie von Altersrentnern – sehr viel länger gezahlt wird. Eine Begrenzung der Abschläge ist deshalb zwingend geboten.“

Allerdings folgte der Gesetzgeber dieser Empfehlung nicht. Stattdessen wurden die sogenannten Zurechnungszeiten erhöht. Was darunter zu verstehen ist, beschreibt die Deutsche Rentenversicherung so: „Sie ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Durch die Zurechnungszeit werden Sie so gestellt, als hätten Sie bis zu diesem Lebensalter Beiträge gezahlt.“

An den Abschlägen ändert das nichts. Wie bei der regulären Altersrente gibt es auch bei der Erwerbs­min­de­rungs­ren­te eine Altersgrenze für einen Renteneintritt ohne Abschlag. Diese liegt im Jahr 2021 bei 64 Jahren und sechs Monaten und wird bis zum Jahr 2024 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Für jeden Monat, den der Antragsteller jünger ist als die Altersgrenze, werden ihm 0,3 Prozentpunkte der monatlichen Renten abgezogen. Der Abzug liegt bei höchstens 10,8 Prozent.

Auch der Sozialverband Deutschland (VdK) setzt sich für ein Ende der Abschlagszahlungen ein. Argument: „Niemand sucht sich aus, krank zu sein!“