Weiterbildungspflicht: BaFin und IHKen präzisieren Anforderungen

Quelle: Gerd Altmann / pixabay.com

Seit 2018 müssen sich Versicherungsvermittler mindestens 15 Stunden im Jahr verpflichtend weiterbilden. Die Anforderungen an die Weiterbildungspflicht wurden von BaFin und regionalen Aufsichtsbehörden nun präzisiert. Erforderlich war der Schritt, weil nach wie vor Unklarheiten bestehen, was als Weiterbildung anerkannt wird - und was nicht.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und den Industrie- und Handelskammern (IHKs) eine Liste von häufigen Fragen und Antworten zur Weiterbildungspflicht von Versicherungsvermittlern erstellt. Diese Regeln gelten auch für vertrieblich tätige Angestellte, die sich ebenfalls regelmäßig weiterbilden müssen.

Doch obwohl erst wenige Monate alt, musste das Dokument jetzt bereits überarbeitet und korrigiert werden. Darauf weist aktuell der Weiterbildungs-Anbieter „Going Public“ hin. Die überarbeitete Version ist auf der Webseite der BaFin als pdf herunterladbar.

Was bedeutet „Schadenregulierung?“

Konkret wurden einige Punkte präzisiert, die in den bisherigen „Frequently Asked Questions“ (Stand 15. Oktober 2020) noch nicht oder nicht ausführlich genug beantwortet wurden. Eine wichtige Ergänzung wurde hinsichtlich der Frage vorgenommen, wer eigentlich zur Weiterbildung verpflichtet ist. Stark vereinfacht: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater und Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung oder der Vermittlung mitwirken.

Hierbei war es notwendig, den Begriff der „Schadenregulierung“ näher zu bestimmen. Denn gemäß § 34d GewO wird das „Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“ als Versicherungsvertrieb angesehen. Wer solche Aufgaben übernimmt, muss sich folglich verpflichtend weiterbilden.

Schadenregulierung beschränkt sich laut FAQ „auf die Tätigkeiten, die Einfluss auf das Regulierungsergebnis (Regulierung oder Ablehnung der Regulierung eines Schadens) haben können und somit eine Würdigung umfassen, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht.“

Klingt zunächst wenig greifbar - und tatsächlich mussten bei dieser Frage die „Frequently Asked Questions“ um einen sehr langen Absatz ergänzt werden. Demnach ist von der Weiterbildungspflicht befreit, wer als Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin eines Maklerbüros lediglich die Anzeige eines Versicherungsfalls entgegennimmt oder sich auf die Korrespondenz zur Klärung des Sachverhaltes beschränke. Ein wichtiges Kriterium für die Weiterbildungspflicht ist darüber hinaus die Frage, ob Beschäftigte mit ihrer Tätigkeit Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen können.

Selbststudium: Lernerfolgskontrolle erforderlich

  • Beim Selbststudium (egal ob online oder über Printmedien) wird betont, dass die Lernerfolgskontrolle nachweisbar sein muss. Auch wenn die FAQ hier keine weiteren Details ausführen, müssen die Vermittlerinnen bzw. Vermittler folglich einen Test oder eine Prüfung beim Weiterbildungsanbieter absolvieren. Das bloße Lesen von Fachliteratur, ohne dass der Lernerfolg kontrolliert werde, könne nicht als Weiterbildung anerkannt werden.
  • Während ihrer Ausbildungszeit fallen Azubis nicht unter die Weiterbildungspflicht – es sei denn, der Azubi ist außerhalb der Ausbildung noch vertrieblich tätig.
  • Schulungen zu „versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware sowie zur elektronischen Antragsaufnahme“ können als Weiterbildung angerechnet werden, sofern sie die weiteren Anforderungen erfüllen. Allgemeine Softwareschulungen (zum Beispiel MS Office, Verwaltungsprogramme) zählen jedoch nicht dazu. Zur Begründung heißt es: "Der sichere Umgang mit versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware einschließlich der elektronischen Antragsaufnahme gehört zu den grundlegenden Kompetenzen von vertrieblich Tätigen in der Versicherungswirtschaft." Entsprechend sei es wichtig, sich hier weiterzubilden.
  • Dozententätigkeit kann als Weiterbildung angerechnet werden: einmal pro Jahr und mit dem Zeitvolumen, das die Teilnehmer/innen gutgeschrieben bekommen.
  • Auch Produktinformationsveranstaltungen werden als Weiterbildung anerkannt, sofern die Veranstaltungen das jeweilige Produkt (zum Beispiel Art, Inhalt, Umfang und Bedingungen von Versicherungsprodukten) zum Gegenstand haben und es sich nicht um reine Verkaufs- oder Werbeveranstaltungen handelt. Nicht anrechenbar sind insofern Maßnahmen zur Umsatzplanung oder -motivation von vertrieblich Tätigen.

Wolfgang Kuckertz, Vorstand von Going Public!, rechnet angesichts der schnellen Überarbeitung damit, dass weitere Präzisierungen notwendig werden könnten. „Die erste Version der FAQ stammt erst von Ende Oktober 2020. Wenn es jetzt schon die erste Überarbeitung gibt, dann zeigt das, wie groß die Notwendigkeit nach einer einheitlichen Anwendung der Weiterbildungsverpflichtung ist“, kommentiert Kuckertz.