Betriebsschließungsversicherung: Urteil mit Signalwirkung

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Aus Sicht der Kanzlei Michaelis ist das Urteil deshalb richtungsweisend, weil viele Bedingungswerke genau diese Problematik enthalten. Für den Versicherungsumfang wird der vollständige Gesetzestext zitiert, dann aber in den Versicherungsbedingungen die im Gesetz enthaltenen Krankheiten nur teilweise wiedergeben mit der Behauptung, diese Aufzählung sei abschließend. „Solche Versicherungsbedingungen halten einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand und dürften unwirksam sein“, schreibt Stephan Michaelis in seinem Newsletter. Seine Schlussfolgerung: Das Urteil habe eine ganz erhebliche Tragweite für vergleichbare Fälle.

Der Hamburger Jurist geht sogar noch weiter: Er hält viele der angebotenen „15%-Vergleiche“ für unwirksam und rät Versicherten, die sich auf den Abschluss eines solchen „Kulanzangebots“ eingelassen haben, dazu, dringend ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

Auch die Berliner Kanzlei Wirth sieht sich durch das gestrige Urteil in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. „Damit liegt eine weitere Entscheidung klar zugunsten des betroffenen Hotel- und Gastronomiegewerbes vor. Die eindeutigen Worte des Gerichts zu den Argumenten einiger Versicherer zeigen, was wir bereits seit Beginn dieser unsäglichen Diskussion zur Zahlungspflicht der Versicherer gesagt haben: In den allermeisten Fällen besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz. Wir gehen davon aus, dass sich die Rechtsprechung auf Grundlage dieses Urteils festigen wird.“