Wann ein Vermittler nicht "Assekuranz" im Namen tragen darf

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Versicherungsvermittler dürfen ihre Firma nicht derart benennen, dass der Eindruck entsteht, es handle sich um einen Versicherer selbst. Das hat mit einem Urteil vom 22.04. 2020 das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt - und den Namen „x. Assekuranz Service“ untersagt, weil es sich hierbei um eine Irreführung des Kunden bzw. der Kundin handeln würde (Az: I-20 U 153/19).

Ein Versicherungsvermittler darf mit seinem Firmennamen nicht den Eindruck erwecken, dass er selbst als Versicherer agiere. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Die Rheinstädter wiesen die Berufung eines Versicherungsvertreters zurück, dem das Landesgericht Düsseldorf (LG) zuvor untersagt hatte, seine Firma als x. Assekuranz Service GmbH“ zu bezeichnen.

Geklagt gegen den Vermittler hatte die Wettbewerbszentrale - die nun auch im Pressetext über das Urteil berichtet. Die Richterinnen und Richter des OLG bestätigten hierbei die Ansicht, dass der Name einen Verstoß gegen den im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelten Bezeichnungsschutz darstelle. Vor allem der Begriff „Assekuranz“ im Namen des Vermittlerbüros könne den Eindruck erwecken, das Büro agiere selbst als Versicherer. Es handle sich folglich um irreführende Werbung.

Kein klarstellender Zusatz erkennbar

Laut Paragraph 6 VAG sind die Bezeichnungen "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung", "Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Begriffe geschützt (§ 6 Abs. 1 VAG). Diese dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen und deren Verbände führen.

Versicherungsvermittlern ist eine solche geschützte Bezeichnung allerdings dann erlaubt, wenn diese mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz verbunden ist, beispielsweise "Versicherungsvermittlungs-GmbH", "Versicherungsmakler-oHG" oder "Versicherungsagentur". So werde eine Irreführung der Verbraucher ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VAG).

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale war ein solcher aufklärender Zusatz allein mit der Bezeichnung „Service“ in diesem Fall aber nicht gegeben. Hinzu kam, dass der Vermittler im Impressum die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde angab. Für Versicherer ist sie das sehr wohl, nicht aber für Vermittler: Sie werden von den regionalen Industrie- und Handelskammern (IHKen) beaufsichtigt.

Name ist irreführend

Sowohl Landesgericht als auch Oberlandesgericht folgten der Argumentation der Wettbewerbszentrale. Die vom Beklagten gewählte Bezeichnung erwecke den Eindruck, dass er als Versicherungsunternehmen tätig sei bzw. es sich um die ausgelagerte Serviceabteilung einer Versicherung handele. Die gewählte Bezeichnung beinhalte gerade keine die Eigenschaft als Versicherungsvermittler klarstellenden Zusatz. Auch der Hinweis auf die BaFin als Aufsichtsbehörde sei irreführend, weil diese keine Aufsicht über Versicherungsvermittler ausübe.

Nachdem der beklagte Vermittler die Berufung nicht zurücknehmen wollte, wies das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 22.04.2020 die Berufung als unbegründet zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies den Beklagten in einem Hinweisbeschluss vom 23. März darauf hin, dass diese Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Rechtskräftig ist das Urteil jedoch noch nicht.