Kehrtwende in der Betriebsschliessungsversicherung?

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Ist das aktuelle Angebot der Versicherer eine Gute Lösung im Sinne der Gewerbekunden - oder eher fauler Kompromiss? Diese Frage müssen sich aktuell unter anderem viele Betreiber von Gaststätten, Hotels und anderen Firmen stellen. Während einige Anbieter den Virus in den Bedingungen komplett ausgeschlossen haben, müssten andere Versicherer bei nicht so eindeutigen und teilweise zweifelhaften Regelungen Versicherungsschutz zur Verfügung stellen. Generell müsse jeder Fall gesondert betrachtet werden, rät Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

Quelle: Stolpe RechtsanwälteDie festgeschriebenen Bedingungen seien oft recht allgemein gehalten. So sei regelmäßig eine Entschädigung für den Fall vereinbart, dass die zuständige Behörde zur Verhinderung der Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit den Betrieb schließt. Jedoch werde nicht konkret genannt, ob die Schließung aufgrund einer individuellen Schließungsverfügung, behördlichen Anordnung oder aufgrund eines individuell an den Versicherungsnehmer gerichteten Verwaltungsaktes erfolgen muss. Somit lösten auch Allgemeinverfügungen oder auch Verordnungen der Landesregierungen und Gesundheitsministerien oft den Versicherungsfall aus. „Auch hier gilt: Bei Zweifeln sind Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer auszulegen.“, mahnt Strübing.

Ähnlich sieht Martin Stolpe diesen Sachverhalt. Der Rechtsanwalt aus Leipzig vertritt, nach eigenen Angaben, eine Vielzahl von Versicherungsnehmern in Sachen Betriebsschließungsversicherung. Die meisten Versicherer hätten in ihren Bedingungswerken einen Verweis auf die Regelungen der §§ 5, 6 Infektionsschutzgesetz (IfsG). Zusätzlich hierzu seien die Erreger beziehungsweise Krankheiten nochmals einzeln in dem jeweiligen Stand des IfsG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgelistet. Da dieser teilweise recht weit zurückliegt, fehlt selbstverständlich die Nennung von SARS Covid-19. Am 1. Februar ist schließlich eine Aufnahme in das IfsG erfolgt.

Ergo müssten die Versicherer, wenn Sie auf das Infektionsschutzgesetz verweisen, eigentlich leisten. Das sieht auch Stolpe so und ist in stetem Austausch mit diversen Versicherungen. Aktuell lägen der Kanzlei bereits von mehreren Versicherungsgesellschaften Bestätigungsschreiben vor, wonach aufgrund der Verweise auf §§ 5, 6 IfsG auch Versicherungsschutz für die Corona-Pandemie bestünde. "Es ist daher dringend geboten, die Vertragsunterlagen zu prüfen, bevor man ein Abfindungsangebot zu einem Minimalangebot annimmt.", empfiehlt Stolpe deshalb.